Nachgehend
Tenor
Es wird festgestellt, daß die Übertragung von Mitbestimmungsrechten/Mitwirkungsrechten/Aufgaben zur selbständigen Erledigung auf die paritätische Technologie-Kommission, bestehend aus Betriebsratsmitgliedern und Arbeitgebervertretern gem. Ziffer 10.3.7. der Geschäftsordnung des Betriebsrates in der Fassung vom 03.09.1992 „Ausschuß neue Technologie” unwirksam ist.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Übertragung von Rechten des Betriebsrats der Firma … (Antragsgegner) auf eine paritätische Kommission.
Der Betriebsrat setzt sich zusammen aus Mitgliedern der Liste 1 (Unabhängige Arbeitnehmer), der Liste 2 (Belegschaftsliste) sowie der Liste 3 (Mehrheitsfraktion). Die Antragsteller – sämtlich Betriebsratsmitglieder – gehören der Liste 2 an.
In der Geschäftsordnung des Betriebsrates in der Fassung vom 29.08.1991 lautete es:
Ausschuß Neue Technologien
Der Ausschuß nimmt die Mitbestimmungs- und Mitberatungsrechte des Betriebsrates auf dem Gebiet der Gestaltung von Arbeit und Arbeitsabläufen im Rahmen Neuer Technologien wahr. Betriebsvereinbarungen und Regelabsprachen im Rahmen der aufgeführten Aufgaben werden vom Ausschuß zur Beschlußfassung im Betriebsrat vorbereitet. Der vom Betriebsrat eingesetzten paritätischen Technologie-Kommission werden folgende Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen:
- Überprüfen von DV-Systemen auf Einhaltung von Gesetzen, BV usw.
- Zustimmung zu DV-Systemen, die die Gesetze BV usw. einhalten.
- Zustimmung oder Ablehnung von Erweiterungen zu bestehenden und genehmigten DV-Systemen.
Beschlüsse sind nur dannwirksam, wenn alle benannten BR-Mitglieder in der Technologie-Kommission anwesend waren und zugestimmt haben.
Der Ausschuß Neue Technologien setzt sich aus sieben Betriebsratsmitgliedern zusammen. Die zahlenmäßige Größe der paritätischen Technologie-Kommission ist in der Geschäftsordnung nicht festgelegt. Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber wurde die Zahl der Mitglieder auf vier, davon zwei Betriebsratsvertreter sowie zwei Arbeitgebervertreter festgelegt. Während im Ausschuß die Liste 1 mit einem, die Liste 2 mit zwei und die Liste 3 mit vier Mitgliedern vertreten sind, finden sich in der paritätischen Technologie-Kommission jeweils ein Vertreter der Liste 1 und 3. Die Liste 2 ist dort nicht vertreten.
Im Verlaufe des vorliegenden Rechtsstreites hat der Betriebsrat unter dem 03.09.1992 Ziffer 10.3.7. seiner Geschäftsordnung abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
„Ausschuß Neue Technologien
Der Ausschuß nimmt die Mitbestimmungs- und Mitberatungsrechte des Betriebsrates auf dem Gebiet der Gestaltung von Arbeit und Arbeitsabläufen im Rahmen neuer Technologien wahr. Betriebsvereinbarungen und Regelabsprachen im Rahmen der aufgeführten Aufgaben werden vom Ausschuß zur Beschlußfassung im Betriebsrat vorbereitet. Der vom Betriebsrat eingesetzten paritätischen Technologie-Kommission werden folgende Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen:
- Überprüfen von bestehenden DV-Systemen auf die Einhaltung von Gesetzen, BV usw.
- Zustimmung zu DV-Systemen, die die Gesetze, BV usw. einhalten.
- Zustimmung oder Ablehnung von Erweiterungen zur bestehenden und genehmigten DV-Systemen.
Die Betriebsratsverteter in der paritätischen Technologie-Kommission geben den Mitgliedern des Ausschusses „Neue Technologien” rechtzeitig vor Beschlußfassung über anstehende Entscheidungen nach Punkt 2 und 3 zur Kenntnis. Der Ausschuß „Neue Technologien” kann wegen grundsätzlicher Bedeutung der anstehenden Sache die Behandlung und Entscheidung an sich ziehen.
Beschlüsse sind nur dann wirksam, wenn alle benannten BR-Mitglieder in der Technologie-Kommission anwesend waren.
Mit dem am 05.03.1992 bei Gericht eingegangenen Antrag wenden sich die Mitglieder der Liste 2 gegen die Einrichtung und Ausgestaltung der paritätischen Kommission. Sie sind der Ansicht, die Übertragung der Rechte des Betriebsrates auf den Ausschuß in Verbindung mit dessen Weiterübertragung auf die paritätische Kommission sei in dem gewählten Umfang eine unzulässige Delegation von Mitbestimmungsrechten. Sie greife in den Kernbereich der Rechte des Betriebsrats ein. Durch Ziffer 10.3.7. der Geschäftsordnung vom 03.09.1992 habe der Betriebsrat sämtliche nur möglichen Mitbestimmungsrechte bezüglich der Datenverarbeitungssysteme auf die paritätische Kommission übertragen. Folge sei, daß nunmehr die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Datenverarbeitungsystemen nicht mehr durch den Betriebsrat, sondern die Kommission erfolge. Zudem sei es jedenfalls erforderlich, daß dort alle Mitglieder des Ausschusses Neue Technologien vertreten seien. Im übrigen stelle die Vorenthaltung eines weiteren Platzes für einen Vertreter der Liste 2 in der Kommission einen Verstoß gegen den gesetzlichen Minderheitsschutz dar. Aus der gesetzlichen Neuregelung des Betriebsverfassungsgesetzes in §§ 27,28 BetrVG sei zu entnehmen, daß dem Minderheitenschutz auch die Wahl von Ausschußmitgliedern unterfalle. Als Annex zu...