Nachgehend
Tenor
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller die Zeitschrift „Computer Fachwissen für Betriebs- u. Personalräte” aus dem AiB-Verlag, Hansestr. 63 a, 51149 Köln, auf ihre Kosten im Abonnement zur Verfügung zu stellen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Arbeitgeber (Antragsgegnerin) verpflichtet ist, dem Betriebsrat (Antragsteller) die Zeitschrift „Computer Fachwissen für Betriebs- und Personalräte” auf ihre Kosten im Abonnement zur Verfügung zu stellen.
Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um ein 38 Mitarbeiter umfassendes Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie.
Der Betriebsrat beansprucht den Bezug der fraglichen Zeitschrift mit der Begründung, im Betrieb des Arbeitgebers werde in erheblichem Maße elektronische Datenverarbeitung eingesetzt. Beispielsweisefänden sich im Betrieb allein 12 zum Teil vernetzte Personalcomputer. Hinzu kämen 9 rechnergestützte CNC-Bearbeitungszentren. Weiterhin sei für den Gesamtbetrieb ein rechnergestütztes Betriebsdatenerfassungssystem in Planung. Letztlich befinde sich auch im Betriebsratsbüro ein Personalcomputer, so dass auch er, der Betriebsrat, einen Teil seiner Tätigkeit mit Computerhilfe versehe.
Die Kosten der fraglichen Zeitschrift belaufen sich im Jahr auf DM 108,–
Der Betriebsrat beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die Zeitschrift „Computer Fachwissen für Betriebs- und Personalräte” auf dem AiB Verlag, Hansestr. 63 a, 51149 Köln, auf ihre Kosten im Abonnement zur Verfügung zu stellen.
Der Arbeitgeber beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält den Bezug der fraglichen Zeitschrift für die Arbeit des Betriebsrates nicht für erforderlich. Er müsse insbesondere auf die Art. und Größe des Betriebes abstellen. Bei einem so kleinen Betrieb, wie dem des Arbeitgebers, sei es nicht notwendig, eine derartige Zeitschrift dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen. Man müsse berücksichtigen, dass dieser bereits die Zeitschrift „Arbeitsrecht im Betrieb” beziehe. Auch stünde ihm juristische und Computertechnik betreffende Fachliteratur zur Verfügung. Letztlich seien auch einige Betriebsratsmitglieder fachlich weitgehend vorgebildet.
Was die Einzelheiten angeht, so wird in vollem Umfang auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Dem Betriebsrat steht der streitige Anspruch gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG zu.
Nach der Überzeugung der Kammer ist der Bezug der fraglichen Zeitschrift, die mit DM 108,– auf das Jahr bezogen verhältnismäßig geringe Kosten verursacht, für die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratsarbeit erforderlich.
Nach der Überzeugung der Kammer handelt es sich bei dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung aber auch bei den neuen Medien, beispielsweise Internet etc., um besondere wichtige Gebiete. Der Betriebsrat muß insoweit über umfangreiche Kenntnisse verfügen.
Es genügt nicht, die Zeitschrift „Arbeitsrecht im Betrieb” zu beziehen und durchzuarbeiten. Diese Zeitschrift umfaßt alle Gebiete des Arbeitsrechts. Sie kann sich nicht mit dem so wichtigen Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung in der notwendigen Breite und Tiefe beschäftigen. Hier ist der Bezug einer speziellen Zeitschrift nach Ansicht der Kammer unerläßlich.
Der Bezug einer Zeitschrift dieser Art. kann auch nicht dadurch ersetzt werden, dass Fachliteratur im Betrieb zur Verfügung steht. Ebensowenig reichen Seminare aus. Diese sind im Regelfall nur in der Lage, bestimmte Aspekte zu erörtern. Demgegenüber ist die fragliche Zeitschrift imstande, einen fortlaufenden, umfassenden Überblick über alle Fragen zu vermitteln, die im Betrieb im Zusammenhang mit der elektronischen Datenverarbeitung und auch neuen Medien stehen.
Naturgemäß können nicht alle Aufsätze in der Zeitschrift von gleichhoher Bedeutung für die Betriebsratsarbeit sein.
Ein Blick in die 3 vorliegenden Probeexemplare machen jedoch deutlich, dass die Zeitschrift in erheblichem Umfange wichtige Informationen vermittelt. Die Kammer greift beispielsweise auf das Heft 4/97 zurück. Auf den 1. Blick erscheinen folgende Artikel und Aufsätze von Interesse für die Arbeit des Betriebsrates:
- Bildschirmrichtlinie umsetzen – jetzt!
- Regelungspunkte für eine Bildschirmvereinbarung
- Erste Erkenntnisse zum ergonomischen CD-ROM-Design
- EuGH zur Bildschirmrichtlinie
- PC-Schulung erforderlich, wenn …
- eMail für den Betriebsrat
- Heimliche Video-Überwachung
- Computerfaxe rechtswirksam
- PC-Nutzung im Personalratsbüro
Im gleichen Umfange enthalten auch die anderen der Kammer vorliegenden Exemplare der fraglichen Zeitschrift wichtige Artikel.
Da im Beschlußverfahren keine Kosten erhoben werden, erübrigt sich eine Entscheidung über Kosten und Streitwert.
Unterschriften
Mitrowan Richter am Arbeitsgericht
Fundstellen