Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsrat. Bezug der Zeitschrift „COMPUTER Fachwissen für Betriebs- und Personalräte”
Leitsatz (amtlich)
Beansprucht der dreiköpfige Betriebsrat in einem Betrieb der Automobilzuliefererindustrie mit ca. 38 Arbeitnehmern den Bezug der Fachzeitschrift „COMPUTER Fachwissen für Betriebs- und Personalräte”, obwohl er bereits die Fachzeitschrift „Arbeitsrecht im Betrieb” bezieht, so muß er darlegen, welche betrieblichen oder betriebsratsbezogenen Gründe die Anschaffung einer solchen weiteren Fachzeitschrift für die sachgerechte Erfüllung von Betriebsratsaufgaben notwendig machen. Der allgemeine Hinweis auf die Bedeutung der neuen Medien, auf die technische Ausstattung mit Personalcomputern und rechnergestützten CNC-Bearbeitungszentren und auf ein in Planung befindliches rechnergestütztes Betriebsdatenerfassungssystem reicht hierfür allein nicht aus.
Normenkette
BetrVG 1972 § 40 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Beschwerde des Arbeitgebers und Beschwerdeführers wird derBeschluß des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 19.06.1997 – 2 BV 20/97 – abgeändert.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Mit dem am 03.04.1997 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag begehrt der dreiköpfige Betriebsrat, ihm für seine Arbeit die Zeitschrift „COMPUTER Fachwissen für Betriebs- und Personalräte” zur Verfügung zu stellen, die vom Bundverlag in Zusammenarbeit mit „Arbeitsrecht im Betrieb” und „Der Personalrat” herausgegeben wird und die früher den Namen „Computerinformation für Betriebs- und Personalräte” trug. Der Jahresbezugspreis beträgt 108,– DM.
Zur Zeit bezieht der Betriebsrat die Zeitschrift „Arbeitsrecht im Betrieb”.
Der Arbeitgeber ist Automobilzulieferer, unterliegt dem Geltungsbereich des Tarifvertrages der metallverarbeitenden Industrie NRW und beschäftigt insgesamt ca. 38 Arbeitnehmer.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten:
Der Bezug der Zeitschrift sei für seine Arbeit deshalb notwendig, weil im Betrieb in erheblichem Maße Personalcomputer (12 Stück) und computergesteuerte CNC-Bearbeitungszentren (9 Stück) eingesetzt würden, ein rechnergestütztes Betriebsdatenerfassungssystem in Planung sei und außerdem im Betriebsratsbüro ein Personalcomputer eingesetzt werde. Beim Bibliotheksbestand des Arbeitgebers fehlten betriebsverfassungsrechtliche Themen. Der Bezug der Zeitschrift „Arbeitsrecht im Betrieb” reiche nicht aus, da diese sich beispielsweise in den Jahren 1996 nur zu 4,5 % mit entsprechenden Themen befaßt habe.
Der Betriebsrat hat beantragt,
den Arbeitgeber zu verpflichten, ihm die Zeitschrift „COMPUTER Fachwissen für Betriebs- und Personalräte” auf seine Kosten im Abonnement zur Verfügung zu stellen.
Der Arbeitgeber hat beantragt.
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten:
Der Betriebsrat habe die Erforderlichkeit des Bezugs der Zeitschrift, d.h. er habe den Zusammenhang zwischen deren betrieblicher Notwendigkeit für die Arbeit des Betriebsrats und dem Inhalt der Zeitschrift nicht darzulegen vermocht, zumal viele Arbeitnehmer gar keine Computerkenntnisse benötigten, andere sie wiederum besäßen und schließlich neben der Zeitschrift „Arbeitsrecht im Betrieb” eine umfangreiche Bibliothek, unter anderem auch mit mehreren Betriebsverfassungsrechtskommentaren, zur Verfügung stehe.
Mit Beschluß vom 19.06.1997 hat das Arbeitsgericht dem Antrag stattgegeben und hat dies wie folgt begründet:
Nach der Überzeugung der Kammer handele es sich bei dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung aber auch bei den neuen Medien, beispielsweise Internet etc. um besonders wichtige Gebiete. Der Betriebsrat müsse insoweit über umfangreiche Kenntnisse verfügen. Es genüge nicht, die Zeitschrift „Arbeitsrecht im Betrieb” zu beziehen und durchzuarbeiten. Diese Zeitschrift umfasse alle Gebiete des Arbeitsrechts. Sie könne sich nicht mit dem so wichtigen Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung in der notwendigen Breite und Tiefe beschäftigen. Hier sei der Bezug einer speziellen Zeitschrift nach Ansicht der Kammer unerläßlich.
Gegen diesen dem Arbeitgeber am 03.07.1997 zugestellten Beschluß hat er am 31.07.1997 Beschwerde eingelegt und diese am 13.08.1997 begründet.
Die Beteiligten wiederholen im wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Wegen der sonstigen Einzelheiten wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG), sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden (§ 87 Abs. 2 i.V.m. §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).
Die Beschwerde ist auch begründet.
Der Betriebsrat hat – entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts – nicht darzulegen vermocht, daß nach Art und Beschaffenheit des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgabe der Bezug der Zeitschrift „COMPUTER Fachwissen für Betriebs- und Personalräte” im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG 1972 erforderlich ist. Gemäß § 40 Ab...