Tenor
1. Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 28.3.1983 abgewiesen.
2. Die Kosten fallen dem Kläger zur Last, mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten am 28.3.1983 erwachsenen Kosten,
3. Streitwert: 1.396,46 DM.
Tatbestand
Dem Kläger gebt es um die Erstattung von Vorstellungskosten, die ihm im Zusammenhang mit der Bewerbung um eine von der Beklagten angebotene Stelle erwachsen waren.
Er hatte sich von Algerien, wo er seinerzeit für seinen früheren Arbeitgeber tätig war, mit Schreiben vom 26. Oktober 1982 auf ein Stellenangebot der Beklagten gemeldet und dieser folgendes mitgeteilt:
„Derzeit bin ich als technische assistenz bei einem Großporojekt in Algerien im Einsatz. Mein Vertrag endet am 31.12.1982. … Bitte teilen Sie mir mit, ob bei Ihrer Firma ein Bedarf ab obigem Termin besteht. Da ich mich bis Mitte November 1982 noch in Algerien aufhalten werde, bin ich bis dahin unter obiger Anschrift zu erreichen. Ab diesem Zeitpunkt bin ich unter meiner Heimatadresse zu erreichen: …, Oberopfingen …”
In einer nachfolgenden, per Telex geführten Korrespondenz verständigten sich die Parteien auf den 18.11.1982 als Vorstellungstermin in Wuppertal.
Der Kläger flog daraufhin am 17. November 1982 von Algerien nach Düsseldorf, übernachtete dort und begab sich am 18.11. mit einem Mietwagen nach Wuppertal. Dort traf er seinen Gesprächspartner aber nicht an, da dieser 2 Tage zuvor dienstlich nach Algerien geflogen war. Algerien an.
Er nimmt die Beklagte auf Erstattung der Vorstellungskosten in Höhe von 1.741,46 DM abzgl. 345,– DM = 1.396,46 DM in Anspruch.
Den Betrag von 1.741,46 DM schlüsselt er wie folgt auf:
Flugkosten Algerien-Deutschland und zurück |
1.200,– DM |
Kosten für 2 Übernachtungen |
144,–” |
Mietwagenkosten |
188,46” |
Verdienstausfall |
189,–” |
Pauschale Nebenkosten |
20,–”. |
Der von der Beklagten erstattete Betrag in Höhe von 345,– DM setzt sich aus folgenden Einzelbeträgen zusammen:
Übernachtung mit Frühstück |
53,– DM |
Tagesspesen gemäß Haustarif |
39,–” |
Taxi-Kosten Düsseldorf/Wuppertal |
55,–” |
anteilige Fahrtkosten Wuppertal Oberopfingen ca. 550 km × 0,36 DM |
198,–” |
In dem Gütetermin vom 28.3.1983 erging wegen Säumnis der Beklagten Versäumnisurteil zugunsten des Klägers.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte fristgerecht Einspruch eingelegt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil von 28.3.1983 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 28.3.1983 abzuweisen.
Sie hält den Anspruch für unbegründet.
Sie trägt vor, der Kläger habe nicht davon ausgehen können, daß sie bereit gewesen sei, auch die Flugkosten von Algerien nach Deutschland zu tragen.
Aufgrund des Schreibens vom 26.10.1982 habe sie darauf vertraut, daß der Kläger ab Mitte November 1982 wieder in Deutschland sein werde. Sie habe aufgrund dessen nicht annehmen müssen, der Kläger werde eigens wegen des fraglichen Vorstellungstermins von Algerien nach Deutschland fliegen und nach dem Termins den Rückflug nach Algerien wieder antreten.
Auch in einem zwischen dem zuständigen Mitarbeiter der Beklagten, Mazuch, und dem Kläger geführten Telefonat sei ebenfalls herausgestellt worden, daß der Kläger ab Mitte November wieder in Deutschland sein werde.
Der Kläger hält dem entgegen, die Beklagte habe aus seinem Telex vom 14.11.1982 entnehmen können, daß er am 17.11.1982 von Algerien nach Düsseldorf fliege. Aufgrund des Inhalts der geführten Korrespondenz habe kein Anlaß zu der Annahme bestanden, er werde nicht eigens zu dem fraglichen Vorstellungstermin von Algerien nach Deutschland reisen.
Richtig sei zwar, daß er nach seinen ursprünglichen Plänen Mitte November 1982 wieder in Deutschland habe sein wollen; dieser Plan habe sich jedoch zerschlagen.
Was die Einzelheiten angeht, so wird in vollem Umfange auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil vom 28. März 1983 konnte gemäß § 343 ZPO keinen Bestand haben, da sich das Ergebnis der Verhandlung vom 28.4.1983 nicht mit dem Urteilsspruch vom 28.3.1983 in Einklang bringen läßt.
Die Klage ist nämlich nach der Überzeugung der Kammer nicht begründet.
Dem Kläger steht unabhängig davon, ob man den Anspruch auf § 670 BGB oder aber auf den Gesichtspunkt der culpa in contrahendo stützt, kein Anspruch auf Erstattung der streitigen Kosten zu.
Er kann nicht die Erstattung der Flugkosten von Algerien nach Deutschland und zurück verlangen.
Zwar ist ein Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, einem Bewerber, den er zu einem Vorstellungstermin gebeten hat, die Vorstellungskosten zu ersetzen.
Das gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Ein Bewerber kann nicht davon ausgehen, daß der Arbeitgeber bereit ist, Vorstellungskosten unabhängig von deren Höhe zu ersetzen. Im Regelfall besteht keine Verpflichtung, Flugkosten zu ersetzen, die durch die Anreise aus dem Ausland entstanden sind. Etwas anderes mag dann der Fall sein, wenn der Bewerber sich um eine besonders qualifizierte Stellung bewirbt und ein besonderes Interess...