Entscheidungsstichwort (Thema)

Entfernung einer Beurteilung aus der Personalakte

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger am 19.09.2002 eröffnete Leistungs- und Potentialbeurteilung für den mittleren Dienst (Beurteilungszeitraum 13.06.1997 bis 30.04.2002) aus dessen Personalakte zu entfernen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Streitwert wird auf … EUR (i. W.: …) festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Entfernung einer dem Kläger durch die beklagte A. am 19.09.2002 eröffnete dienstliche Beurteilung aus dessen Personalakte.

Der Kläger ist seit 01.11.1990 bei der A. – im Amt B. – in einem Angestelltenverhältnis zu einer Bruttomonatsvergütung von … beschäftigt. Ab 14.07.1999 ist der Kläger als Personalratsmitglied zu 50 % seiner Arbeitszeit von einer tatsächlichen Arbeitsleistung freigestellt.

Aufgrund für die A. ab 01.05.2000 geltender Richtlinien für die Abgabe von Mitarbeiterbeurteilungen in der A. (Beurteilungsrichtlinien – BeurtRL-A.) erstellte ein Dienstvorgesetzter des Klägers beim B. für Letzteren eine Leistungs- und Potentialbeurteilung bezogen auf den Zeitraum 13.06.1997 bis 30.04.2002 und eröffnete diese dem Kläger am 19.09.2002.

Mit Schreiben vom 23.09.2002 erhob der Kläger gegenüber B. Gegenvorstellungen bezogen auf einzelne Punkte dieser Beurteilung und begehrte insoweit eine bessere Bewertung (Hinsichtlich der Einzelheiten der vom Kläger erhobenen Rügen wird Bezug genommen auf das betreffende Schreiben – Bl. 14 d.A.).

Das B. seinerseits lehnte mit Schreiben vom 13.12.2002 eine Abänderung der Beurteilung – wie vom Kläger gewünscht – ab und nahm die besagte Beurteilung unverändert in dessen Personalakte auf.

Durch beim Arbeitsgericht Zwickau am 31.01.2003 eingereichte Klageschrift lässt der Kläger zunächst eine Berichtigung der besagten Beurteilung geltend machen, ändert seine Klage dann aber nach gerichtlichem Hinweis – ab und begehrt die Entfernung der Beurteilung aus seiner Personalakte.

Das Arbeitsgericht selbst weist die beklagte R… – nach dem Eingang deren Schriftsatzes vom 15.05.2003 bei Gericht – mit Schreiben vom 11.08.2003 – für dessen Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird auf Bl. 76 d.A. – darauf hin, dass ihr bisheriger Vortrag unzureichend sei.

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, ihm komme nach den durch ihn im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen im Hinblick auf eine ganze Reihe von Beurteilungspunkten eine bessere Beurteilung zu – für die Einzelheiten insoweit wird Bezug genommen auf den klägerischen Schriftsatz vom 24.07.2003, dessen Seiten 4 bis 8 – Bl. 68 bis 72 d.A. Da durch die Beklagte die vorgenommene negativere Bewertung nicht konkret begründet werde, sei daher die betreffende Beurteilung aus seiner Personalakte zu entfernen.

Der Kläger beantragt daher zuletzt:

Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger am 19.09.2002 eröffnete Leistungs- und Potentialbeurteilung für den mittleren Dienst (Beurteilungszeitraum 13.06.1997 bis 30.04.2002) aus dessen Personalakte zu entfernen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt dabei die Auffassung, dass es Sache des Klägers sei, vorzutragen, inwieweit ihre Beurteilung fehlerbehaftet sein solle. Abgesehen hiervon komme dem Kläger auch keine bessere Beurteilung zu, weil die bearbeiteten Vorgänge rechtlich nicht immer richtig seien, er bei der Arbeit der Anleitung bedürfe, Kontrollen regelmäßig notwendig seien usw. (Für den weiteren Vortrag der Beklagten insoweit wird Bezug genommen auf deren Schriftsatz vom 15.05.2003, dessen Seiten 4 und 5 – Bl. 49 und 40 d.A.). Über ihr Vorbringen mit Schriftsatz vom 15.05.2003 hinausgehend könne sie weiter gehende Fakten, die die betreffende Beurteilung des Klägers bedingten, nicht darlegen.

Für den weiteren Sachvortrag der Parteien und der von diesen vertretenen Rechtsansichten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 10.09.2003 verwiesen (§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

 

Entscheidungsgründe

Die beklagte A. ist verpflichtet, die dem Kläger am 19.09.2002 eröffnete Regelbeurteilung in analoger Anwendung der §§ 1004 Abs. 1 Satz 1, 242 BGB aus dessen Personalakte zu entfernen, da eine Tatsachengrundlage, auf der die betreffende Beurteilung beruht, nicht vorhanden ist bzw. zumindest im vorliegenden Rechtsstreit nicht dargetan wird.

I.

Die Klage ist zulässig.

1. Dienstliche Beurteilungen, eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber sind einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich.

Da solche Beurteilungen – insbesondere im öffentlichen Dienst – für den beruflichen Werdegang eines Arbeitnehmers von wesentlicher Bedeutung sind, hat der Arbeitgeber bei seiner Beurteilung das berechtigte Interesse des Arbeitnehmers an einer sachlich richtigen Wertung der erbrachten Dienstleistung zu berücksichtigen, diesen nicht in seinem Fortkommen durch eine unbegründete – negative – Beurteilung zu behindern (ErfK/Müller-Glöge, 3. Aufl. (2003), § 630 BGB Rdnr. 99 m.w.N.).

Die betreffend...

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