Entscheidungsstichwort (Thema)

Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte

 

Leitsatz (redaktionell)

Werden in einem Abmahnungsschreiben mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig gerügt und treffen davon nur einige (aber nicht alle) zu, so muss das Abmahnungsschreiben auf Verlangen des Arbeitnehmers vollständig aus der Personalakte entfernt werden.

 

Normenkette

BGB §§ 1004, 242

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 27.08.2003; Aktenzeichen 4 Ca 385/03)

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 21.08.2003; Aktenzeichen 4 Ca 385/03)

 

Tenor

I. 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des ArbG Ludwigshafen vom 21.08./27.08.2003 – 4 Ca 385/03 – in der Kostenentscheidung und weiter teilweise dahingehend abgeändert,

  1. dass die Beklagte verurteilt wird, auch die (weitere) Abmahnung vom 10.12.2002 (= II.; Schadensfall „W.”) aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
  2. Die Formulierung „zurückzunehmen und” entfällt.
  3. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

I. Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt.

II. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 13.560,00 festgesetzt.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwecks Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird entsprechend § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2003 – am 27.08.2003 verkündeten – Urteils des Arbeitsgerichts – 4 Ca 385/03 – (dort Seite 3 ff = Bl. 116 ff d.A.). Nach näherer Maßgabe des Urteilstenors (Bl. 115 d.A.) hat das Arbeitsgericht unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte verurteilt,

  • die Abmahnung vom 10.12.2002 (folgend: Abmahnung I.; Regress bei Firma X; Bl. 7 f d.A.),
  • die Abmahnung vom 05.02.2003 (Bl. 26 f d.A.) und
  • die Abmahnung vom 12.02.2003 (Bl. 28 f d.A.)

aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

Gegen das jeweils am 02.09.2003 zugestellte Urteil vom 21.08./27.08.2003 – 4 Ca 385/03 – haben

  • der Kläger am 01.10.2003 und
  • die Beklagte am 29.09.2003

Berufung eingelegt.

Der Kläger hat seine Berufung am 21.11.2003 und die Beklagte ihre Berufung am 02.12.2003 begründet. Für den Kläger war die Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.11.2003 und für die Beklagte bis zum 02.12.2003 verlängert worden (s. dazu die Verlängerungsbeschlüsse vom 21.10.2003 und vom 28.10.2003, Bl. 150 und Bl. 154 d.A.).

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung des Klägers wird auf den Schriftsatz vom 20.11.2003 (Bl. 155 ff d.A.) verwiesen. Der Kläger führt dort unter Erörterung der jeweiligen Problematik

  • Nennung der „Kostenstelle”,
  • Rechnungserstellung und
  • Verrechnung

dazu aus, weshalb die Beklagte verpflichtet sei, auch die Abmahnung vom 10.12.2002 (folgend: Abmahnung II.; Firma W.; Bl. 9 f d.A.) aus seiner Personalakte zu entfernen.

Der Kläger bestreitet, jemals eine Weisung seines Vorgesetzten erhalten zu haben, dass er der Basler-Versicherung die Kostenstelle weiter geben sollte. Bei der Kostenstelle handele es sich um eine A.-interne Kennziffer, die seit mehr als zweieinhalb Jahren nicht mehr nach außen an Versicherer oder Spediteure weitergegeben werde. Der Kläger behauptet, dass er die von der Basler-Versicherung stattdessen benötigte Kennnummer, die SAP-Nummer, bereits am 04.06.2002 an die Basler-Versicherung – zusammen mit der Liefer- und Transportbelegnummer – weiter geleitet habe.

Der Kläger verweist auf das Telefax-Schreiben der V. U. vom 03.06.2002 (= K22 = Bl. 180 d.A.).

– [Anm.: Im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 07.08.2003 hat der Kläger nach näherer Maßgabe der dortigen Ausführungen (auf Seite 10 –unten– = Bl. 66 d.A. – ausgeführt, dass er die SAP- und Schadensnummer am 16.10.2002 übermittelt habe.] –

Im Berufungsverfahren hat sich der Kläger weiter mit dem Schriftsatz vom 15.01.2004 (Bl. 277 ff d.A.) geäußert. Hierauf wird ebenfalls verwiesen. Der Kläger verteidigt dort insbesondere auch das erstinstanzliche Urteil gegen die Berufung der Beklagten.

Der Kläger beantragt,

  1. das Urteil des ArbG Ludwigshafen vom 27.08.2003 – 4 Ca 385/03 – abzuändern – soweit die Klage abgewiesen wurde – und die Beklagte zu verurteilen, die zweite Abmahnung vom 10.12.2002 im Hinblick auf den Schadensfall der Firma W., Schweden, vom 29.05.2002 zurückzunehmen und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen und
  2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

  1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen und
  2. das Urteil des ArbG Ludwigshafen vom 27.08.2003 – 4 Ca 385/03 – dahingehend abzuändern, dass die Klage auf Entfernung der Abmahnung vom 10.12.2002 (verunreinigtes Kunststoffgranulat/Regress bei der Spedition X) und der Abmahnung vom 05.02.2003 abgewiesen wird.

Zwecks Darstellung der Berufungsbegründung der Beklagten wird Bezug genommen auf deren Schriftsatz vom 01.12.2003 (Bl. 209 ff d.A.). Die Beklagte führt dort insbesondere dazu aus, weshalb sie nicht verpflichtet sei, die Abmahnung I vom 10.12.2002 (Spedition X) und die Abmahnung vom 05.02.2003 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

Nach näherer Maßgabe der dortig...

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