4.3.1 Allgemeine Grundsätze
Rz. 364
Durch die am 1.1.2004 in Kraft getretene Vorschrift des § 14 Abs. 2a TzBfG ist die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung gegenüber § 14 Abs. 2 TzBfG in neu gegründeten Unternehmen erweitert worden. In derartigen Unternehmen ist in den ersten 4 Jahren nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit die kalendermäßige Befristung von Arbeitsverträgen bis zur Dauer von insgesamt 4 Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer kann ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag mehrfach verlängert werden.
Rz. 365
Die Vorschrift soll dazu beitragen, Beschäftigungshemmnisse abzubauen. Da der Personalbedarf und die voraussichtliche wirtschaftliche Entwicklung in der Aufbauphase neu gegründeter Unternehmen schwer abschätzbar ist, soll Existenzgründern die Einstellung von Arbeitnehmern erleichtert werden. Sachgrundlose Befristungen nach § 14 Abs. 2a TzBfG sind nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, ebenso wie Befristungen nach § 14 Abs. 2 TzBfG, nur in Form von kalendermäßigen Befristungen zulässig. Die Regelung ist nicht auf Zweckbefristungen und auflösende Bedingungen anzuwenden.
4.3.2 Neu gegründete Unternehmen; 4-Jahresfrist
Rz. 366
Die erleichterte Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2a TzBfG gilt nur für neu gegründete Unternehmen in den ersten 4 Jahren nach der Gründung.
Rz. 367
Der Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist nach § 14 Abs. 2a Satz 3 TzBfG die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 AO der Gemeinde oder dem Finanzamt anzuzeigen ist. Für die Berechnung der 4-Jahresfrist kommt es daher nicht auf den Zeitpunkt der Anzeige an, sondern auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Erwerbstätigkeit. Eine Anzeige, die erst längere Zeit nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit erfolgt ist, verlängert den 4-Jahreszeitraum daher nicht.
Da der Tag der tatsächlichen Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Nachhinein u. U. nur schwer ermittelbar oder nachweisbar sein könnte und den Arbeitgeber in einem möglichen Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Befristung die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der 4-Jahresfrist trifft, empfiehlt es sich, den Tag der Aufnahme der Erwerbstätigkeit dokumentarisch festzuhalten und entsprechende Beweismittel zu sichern.
Rz. 368
Die Befristung nach § 14 Abs. 2a Satz 1 TzBfG setzt die Neugründung eines Unternehmens voraus. Dazu genügt die Gründung eines weiteren Betriebs innerhalb eines bestehenden Unternehmens ebenso wenig wie die Verlegung eines Betriebs.
Rz. 369
Da die Befristung nach § 14 Abs. 2a Satz 1 TzBfG in den ersten 4 Jahren nach der Neugründung eines Unternehmens zulässig ist, dürfte es möglich sein, auch noch am Ende dieser 4 Jahre einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag bis zur Dauer von 4 Jahren zu schließen. § 14 Abs. 2a TzBfG dürfte daher die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen bis zum 8. Jahr nach der Unternehmensgründung ermöglichen.
Erfolgt der Vertragsschluss am Ende des 4-Jahreszeitraums nach der Unternehmensgründung, ist allerdings zu beachten, dass der Tag der Arbeitsaufnahme noch innerhalb der Frist von 4 Jahren nach der Unternehmensgründung liegt. Es reicht nicht aus, dass der Arbeitsvertrag innerhalb dieser Frist abgeschlossen wird, als Arbeitsbeginn aber ein späterer Zeitpunkt vereinbart wird.
Rz. 370
Die erleichterte Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2a Satz 1 TzBfG gilt nach § 14 Abs. 2a Satz 2 TzBfG nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Dadurch sollen missbräuchliche Gestaltungen verhindert werden. Von der Privilegierung des § 14 Abs. 2a TzBfG sollen nur Unternehmen profitieren, die sich neu am Markt betätigen und dadurch ein nicht oder nur schwer kalkulierbares wirtschaftliches Risiko eingehen. Das ist nicht der Fall, wenn bereits vorhandene unternehmerische Tätigkeiten nach einer rechtlichen Umstrukturierung auf Unternehmensebene weiterbetrieben werden. Nach der Rechtsprechung des BAG zu der insoweit gleichlautenden Vorschrift in § 112a Abs. 2 Satz 2 BetrVG (Sozialplanprivileg für neu gegründete Unternehmen) unterfallen der Bestimmung
- die Verschmelzung bestehender Unternehmen auf ein neu gegründetes Unternehmen,
- die Umwandlung eines bestehenden Unternehmens auf ein neu gegründetes Unternehmen,
- die Auflösung eines bestehenden Unternehmens und die Übertragung seines Vermögens auf ein neu gegründetes Unternehmen,
- die Aufspaltung eines bestehenden Unternehmens auf mehrere neu gegründete Unternehmen und die Abspaltung von bestehenden Unternehmensteilen auf neu gegründete Tochtergesellschaften.
Rz. 371
Auch die Übertragung einzelner Betriebe durch 2 Unternehmen auf ein von ihnen neu gegründetes Unternehmen ist eine Neugründung im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen.
Rz. 372
Diese zu § 112a BetrVG entwickelten Grundsätze gelten auch für Befristungen nach