Rz. 1
Im Anschluss an die gesetzlichen Bestimmungen zur Zulässigkeit von Befristungen in § 14 TzBfG regelt § 15 TzBfG die Rechtsfolgen wirksamer Befristungen, gefolgt von den Regelungen in § 16 TzBfG zu den Rechtsfolgen unwirksamer Befristungen. § 15 TzBfG hat dabei verschiedene gesetzliche Regelungen ersetzt und die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kodifiziert:
- § 15 Abs. 1 TzBfG hat ohne inhaltliche Änderung für Arbeitsverhältnisse § 620 BGB ersetzt.
- § 15 Abs. 2 TzBfG hat die Rechtsprechung des BAG zu Folgen wirksamer Zweckbefristungen aufgegriffen.
- § 15 Abs. 3 TzBfG wurde zum 1.8.2022 als neuer Absatz eingefügt und enthält Vorgaben zur Dauer der Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis.
- § 15 Abs. 4 TzBfG hat die aus § 620 Abs. 2 BGB hergeleitete Rechtsprechung zur Kündigungsmöglichkeit im befristeten Arbeitsverhältnis umgesetzt.
- § 15 Abs. 5 TzBfG hat ohne inhaltliche Änderung für Arbeitsverhältnisse § 624 BGB ersetzt.
- § 15 Abs. 6 TzBfG hat mit geringen Änderungen für befristete Arbeitsverhältnisse § 625 BGBersetzt, verbunden mit einer Neuregelung beim zweckbefristeten Arbeitsverhältnis.
Rz. 2
Da § 15 TzBfG allgemeine Regelungen zur Befristung enthält, kommt § 15 TzBfG auch bei spezialgesetzlich geregelten befristeten Arbeitsverhältnissen zur Anwendung, es sei denn, es liegen besondere abweichende Regelungen vor. Wenn § 23 TzBfG bestimmt, dass besondere gesetzliche Regelungen über Befristungen unberührt bleiben, ergibt sich hieraus umgekehrt, dass allgemeine Regelungen wie § 15 TzBfG anwendbar bleiben.
Da § 1 Abs. 2 des "Gesetzes über befristete Arbeitsverhältnisse mit Ärzten in der Weiterbildung" nur die Zeit- nicht aber die Zweckbefristung zulässt, kann § 15 Abs. 2 TzBfG nicht zur Anwendung kommen. Wird der Arzt bei einer Zeitbefristung über den vereinbarten Beendigungszeitpunkt hinaus beschäftigt, kann jedoch nach § 15 Abs. 6 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen.
Rz. 3
§ 15 TzBfG ist unabdingbar. Von dieser Vorschrift kann nach § 22 TzBfG weder durch Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen noch durch einzelvertragliche Vereinbarungen zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Für die Arbeitnehmer günstigere Regelungen sind grundsätzlich zulässig.
Rz. 4
§ 15 Abs. 2, 4 und 6 TzBfG findet nach § 21 TzBfG auch auf auflösend bedingte Arbeitsverhältnisse Anwendung. Dies spielt in der Praxis insbesondere bei der Vereinbarung der Erwerbsminderung als auflösende Bedingung eine Rolle.
Rz. 5
Bei der befristeten Vereinbarung einzelner Vertragsbedingungen kommt § 15 TzBfG nicht zur Anwendung, da das TzBfG nicht auf die Befristung einzelner Vertragsbedingungen anzuwenden ist. Dies gilt auch für § 15 Abs. 6 TzBfG.