Rz. 44
Eine vorzeitige ordentliche Kündigungsmöglichkeit muss klar und eindeutig vereinbart sein.
Während der Befristung ist eine ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags für beide Seiten unter Einhaltung einer Frist von … möglich.
Rz. 45
Es genügt jedoch auch, wenn der beiderseitige Wille aus den Gesamtumständen eindeutig erkennbar ist. Die Vereinbarung von Kündigungsfristen kann als konkludente Vereinbarung der Kündigungsmöglichkeit angesehen werden.
Rz. 46
Bei einer Probezeitvereinbarung muss differenziert werden. Wird ein befristetes Probearbeitsverhältnis vereinbart, kann hieraus nicht auf die Vereinbarung der ordentlichen Kündigung geschlossen werden. Umgekehrt kann aus einer vorgeschalteten Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis auf die stillschweigende Vereinbarung der ordentlichen Kündigung geschlossen werden.
In einem auf 1 Jahr befristeten Arbeitsverhältnis wird vereinbart:
"Die Probezeit beträgt 3 Monate."
Der Ablauf der Probezeit führt hier im Gegensatz zum befristeten Probearbeitsverhältnis nicht zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Nach § 622 Abs. 3 BGB gilt als Folge einer wirksamenProbezeitvereinbarung automatisch die Kündigungsfrist von 2 Wochen. Dies setzt die Kündigungsmöglichkeit voraus und gibt der Probezeitvereinbarung einen rechtlich relevanten Inhalt. Die ordentliche Kündigung in der Probezeit ist daher zulässig. Für die Zeit nach Ablauf der Probezeit kann § 305c BGB einer Kündigungsmöglichkeit entgegenstehen.
Rz. 47
Die einzelvertragliche Vereinbarung bedarf keiner sachlichen Rechtfertigung. Insbesondere liegt bei vorformulierten Arbeitsverträgen kein Verstoß gegen § 307 Abs. 1, 2 BGB vor, da die zweifache Beendigungsmöglichkeit (Befristung und Kündigungsmöglichkeit) den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligt. Der Arbeitgeber macht nur von der in § 15 Abs. 4 TzBfG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch. Die Kündigungsmöglichkeit besteht für beide Parteien. Der Bestandsschutz ist durch die allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzbestimmungen gewährleistet.
Rz. 48
Die einseitige Vereinbarung der Kündigungsmöglichkeit nur für den Arbeitgeber ist entsprechend dem Rechtsgedanken des § 622 Abs. 6 BGB unzulässig.
Rz. 49
Da § 15 Abs. 4 TzBfG Betriebsvereinbarungen nicht erwähnt, können diese nur bei einzelvertraglich vereinbarter Anwendung die Kündigungsmöglichkeit einräumen. Entsprechende Regelungen in Betriebsvereinbarungen sind im Hinblick auf die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG ohnehin nur in Ausnahmefällen zulässig. Auch die einzelvertragliche Bezugnahme auf eine kirchliche Arbeitsvertragsregelung ist möglich.