Edith Gräfl, Manfred Arnold
3.2.6.1 Befristungshöchstdauer
Rz. 49
§ 1 Abs. 3 Satz 1 ÄArbVtrG bestimmt – abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG – eine Höchstbefristungsdauer von 8 Jahren für den Erwerb der Anerkennung als Facharzt oder den Erwerb einer Zusatzbezeichnung. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 ÄArbVtrG kann zum Zwecke des Erwerbs einer Anerkennung für einen Schwerpunkt oder des an die Weiterbildung zum Facharzt anschließenden Erwerbs einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag für den zum Erwerb vorgeschriebenen Zeitraum abgeschlossen werden. Dieser Zeitraum ergibt sich aus den Ausbildungsordnungen der jeweiligen Landesärztekammern.
Die Höchstbefristungsdauer kann nicht durch einen Wechsel der Weiterbildungsstelle verlängert werden.
Rz. 50
Auf die Höchstbefristungsdauer sind nach § 1 Abs. 3 Satz 4 ÄArbVtrG alle befristeten Verträge anzurechnen, die demselben Weiterbildungsziel dienen. Dies gilt auch dann, wenn die Weiterbildung zunächst an einer Hochschule auf der Grundlage des WissZeitVG und anschließend im Geltungsbereich des ÄArbVtrG erfolgte.
Rz. 51
Erfolgt die Weiterbildung im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung und wird dadurch der Weiterbildungszeitraum verlängert, wird nach § 1 Abs. 3 Satz 3 ÄArbVtrG die Höchstbefristungsdauer entsprechend verlängert.
Rz. 52
Das Nichterreichen des angestrebten Ausbildungsziels ist für die Wirksamkeit der Befristung nicht von Bedeutung, da dies i. d. R. auf nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen beruht.
Rz. 53
Wird ein neues Weiterbildungsziel auf einem anderen Gebiet angestrebt, kann der Befristungsrahmen von § 1 Abs. 3 Satz 1 ÄArbVtrG erneut genutzt werden.
3.2.6.2 Vertragsdauer
Rz. 54
Innerhalb der Höchstbefristungsdauer können nicht beliebig viele befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden. Vielmehr bestimmt § 1 Abs. 3 Satz 5 ÄArbVtrG, dass die Befristung den Zeitraum nicht unterschreiten darf, für den der weiterbildende Arzt die Weiterbildungsbefugnis besitzt. Ist bei Vertragsschluss absehbar, dass der weiterzubildende Arzt den angestrebten Weiterbildungsabschnitt bereits zu einem früheren Zeitpunkt beenden wird oder dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anerkennung im Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich vorliegen, darf der Arbeitsvertrag nach § 1 Abs. 3 Satz 6 ÄArbVtrG auf diesen Zeitpunkt befristet werden. Dies gilt auch dann, wenn zwischen den Parteien zuvor kein auf die Dauer der Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes befristeter Arbeitsvertrag bestanden hat (BAG, Urteil v. 22.9.2021, 7 AZR 300/20, AP TzBfG § 14 Nr. 190).
Durch die Mindestdauer soll ausgeschlossen werden, dass mit in der Weiterbildung befindlichen jungen Ärzten willkürlich kurze Befristungen vereinbart und die Befristungsmöglichkeiten für weiterbildungsfremde Zwecke genutzt werden. Daher darf der erste mit dem weiterzubildenden Arzt abgeschlossene befristete Arbeitsvertrag – von der Sonderkonstellation in § 1 Abs. 3 Satz 6 ÄArbVtrG abgesehen – den Zeitraum nicht unterschreiten, für den der weiterbildende Arzt die Weiterbildungsbefugnis besitzt. Dies schließt den Abschluss eines weiteren nach § 1 ÄArbVtrG befristeten Arbeitsvertrags mit demselben Weiterbildungsziel und demselben weiterbildenden Arzt nicht aus. Dieser kann kürzer bemessen sein als die Dauer der Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes, wenn bei Vertragsschluss absehbar ist, dass das Weiterbildungsziel innerhalb der vereinbarten Vertragslaufzeit erreicht wird.