Rz. 17
Bei der Zweckbefristung ergibt sich die Befristung aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung. Eine Zweckbefristung liegt vor, wenn die Parteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig machen, dessen Eintritt sie für gewiss halten; ungewiss ist nur, zu welchem Zeitpunkt das Ereignis eintreten wird.
So verhält es sich z. B. bei einer Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer für die Dauer der Spargelernte oder bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit eines erkrankten oder beurlaubten Arbeitnehmers oder bis zum Auslaufen der Förderung und Zuweisung des Arbeitnehmers seitens der Arbeitsverwaltung im Rahmen einer ABM beschäftigt wird (vgl. zu letzterem BAG, Urteil v. 19.1.2005, 7 AZR 250/04).
Rz. 18
Eine Zweckbefristung setzt voraus, dass die Parteien den Zweck des Arbeitsvertrags vereinbart haben. Dazu ist eine eindeutige und zweifelsfreie Einigung erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis bei Zweckerreichung ohne Weiteres enden soll. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Zweckerreichung muss Vertragsinhalt geworden sein.
Dazu reicht eine bloße auf einem vorübergehenden Mehrbedarf an Arbeitskräften beruhende Motivation des Arbeitgebers zum Abschluss des Arbeitsvertrags nicht aus. Auch allein die Zuweisung von Arbeiten, die einem bestimmten Zweck dienen, z. B. einem vorübergehenden Projekt, genügt nicht (BAG, Urteil v. 16.3.2000, 2 AZR 196/99). Das dürfte sich nach Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes bereits aus dem Schriftformerfordernis für die Befristung in § 14 Abs. 4 TzBfG ergeben, das der konkludenten Vereinbarung einer Zweckbefristung entgegensteht. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Zweckbefristung. Deshalb muss der Vertragszweck, aus dem sich der Beendigungstatbestand ergibt, schriftlich vereinbart sein.
Rz. 19
Voraussetzung für die Zweckbefristung ist, dass der Zweck, mit dessen Erreichung das Arbeitsverhältnis enden soll, so genau bezeichnet ist, dass hieraus das Ereignis zweifelsfrei feststellbar ist, mit dessen Eintritt das Arbeitsverhältnis enden soll. Es genügt nicht, dass der Vertragszweck nur ganz allgemein und vage bezeichnet ist oder die Zweckerreichung nur im Wege einer wertenden Betrachtung durch den Arbeitgeber festgestellt werden kann. Dies ist z. B. der Fall bei einer Vereinbarung, der Arbeitnehmer werde "für die Dauer des Mehrbedarfs" oder "bis zur Sanierung des Unternehmens" eingestellt.
Rz. 20
Die Wirksamkeit einer Zweckbefristung setzt nicht voraus, dass das künftige Ereignis, bei dessen Eintritt das Arbeitsverhältnis enden soll, in einem überschaubaren Zeitraum eintreten wird. Gegen eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Eintritt des Ereignisses ist der Arbeitnehmer jedenfalls in gewissem Umfang durch § 15 Abs. 2 TzBfG geschützt.