Rz. 130
Die Mitteilung musste nach dem bis zum 31.12.2019 geltenden Wortlaut des § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG schriftlich erfolgen. Das galt sowohl für die Zustimmung als auch für die Ablehnung des Teilzeitwunschs des Arbeitnehmers mit der Folge, dass § 126 Abs. 1 BGB anwendbar war.[1] Dem Arbeitnehmer musste deshalb eine im Original eigenhändig unterzeichnete Erklärung des Arbeitgebers zugehen. Eine Erklärung per Telefax oder E-Mail reichte nicht.[2] Ebenso wenig genügte bis zum 31.12.2019 die Textform des § 126b BGB.[3] Die Textform reicht aber seit dem 1.1.2020 gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG n. F. aus.[4] Lehnte der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch bis zum 31.12.2019 nur mündlich ab, handelte der Arbeitnehmer nicht nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich, wenn er sich auf den Formmangel berief.[5] Dies gilt seit dem 1.1.2020 auch bezogen auf die Nichteinhaltung der von § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG vorgeschriebenen Textform nach § 126b BGB.[6]
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