Prof. Dr. Reinhard Vossen
Rz. 165
Nach § 8 Abs. 6 TzBfG kann der Arbeitnehmer eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von 2 Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat. § 8 Abs. 6 TzBfG verfolgt den Zweck, dem Arbeitgeber ein gewisses Maß an Planungssicherheit zu geben sowie unnötigen Verwaltungsaufwand durch häufige Antragstellungen zu vermeiden.
7.1 Anwendungsbereich
Rz. 166
Die Sperrfrist des § 8 Abs. 6 TzBfG findet nur Anwendung, sofern die vorherige Verringerung nach dem TzBfG oder aufgrund solcher tarifvertraglicher Vorschriften, die das TzBfG konkretisieren, geltend gemacht worden ist, nicht dagegen bei Verringerungen nach anderen Gesetzen. Lässt sich der Arbeitgeber rügelos inhaltlich auf ein erneutes Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers ein, ohne sich auf § 8 Abs. 6 TzBfG zu berufen, kann hierin ein Verzicht auf die Sperrfrist liegen.
Rz. 167
Voraussetzung ist trotz des Wortlauts "erneute" Verringerung nicht, dass es vorher tatsächlich zu einer Verringerung gekommen war, da auch eine berechtigte Ablehnung zu einer Sperrfrist führt. In diesem Fall aber liegt noch keine Verringerung vor.
Rz. 168
Die Sperrfrist gilt nicht, sofern der Arbeitnehmer bei seinem ersten Antrag weniger als 6 Monate beschäftigt war (vgl. § 8 Abs. 1 TzBfG). In diesem Fall liegt bereits kein wirksamer Antrag vor, der deswegen keiner Ablehnung durch den Arbeitgeber bedarf. § 8 Abs. 6 TzBfG verhindert nämlich einen neuen Antrag vor Ablauf der Sperrfrist nur, wenn der vorherige Antrag aus Gründen des § 8 Abs. 4 TzBfG abgelehnt worden war. Er hindert nicht die Erneuerung eines unwirksamen Antrags. Im Übrigen fehlt es an einem wirksamen Verringerungsverlangen i. S. d. § 8 Abs. 1 TzBfG mit der Folge, dass die Sperrfrist des § 8 Abs. 1 TzBfG nicht ausgelöst wird, wenn es hinsichtlich des Umfangs der begehrten Verringerung unbestimmt ist oder wenn nur die befristete Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit begehrt wird. Anderes gilt für die Missachtung der 3-Monats-Frist des § 8 Abs. 2 TzBfG, da deren Versäumung den Antrag nicht unwirksam macht, sondern sich nach Ansicht des BAG lediglich der mögliche Beginn der Arbeitszeitverringerung nach hinten verschiebt.
Rz. 169
Die "Kleinunternehmensklausel" des § 8 Abs. 7 TzBfG spielt für die Sperrfrist des § 8 Abs. 6 TzBfG keine Rolle. Zwar stellt die Ablehnung des Antrags des Arbeitnehmers unter Berufung auf § 8 Abs. 7 TzBfG eine berechtigte Ablehnung dar. Jedoch gilt die Sperrfrist in diesem Fall nicht, d. h. der Arbeitnehmer kann auch vor Ablauf von 2 Jahren erneut einen Antrag stellen, sofern die Voraussetzung des § 8 Abs. 7 TzBfG zu einem späteren Zeitpunkt vorliegt. Dies folgt bereits aus der systematischen Stellung, wonach die Mindestbeschäftigtenzahl im Anschluss an § 8 Abs. 6 TzBfG geregelt ist.
Rz. 170
Die Frist des § 8 Abs. 6 TzBfG wird auch nicht durch ein nicht hinreichend bestimmtes Verringerungsverlangen des Arbeitnehmers nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ausgelöst.
7.2 Zustimmung
Rz. 171
Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 6 TzBfG gilt die Sperrfrist zunächst im Fall einer ausdrücklichen Zustimmung des Arbeitgebers zu der Verringer...