Prof. Dr. Reinhard Vossen
Rz. 8
Für Arbeitgeber, die – in ihrem Unternehmen – i. d. R. mehr als 45, aber nicht mehr als 200 Arbeitnehmer – pro Kopf – beschäftigen, enthält § 9a Abs. 2 Satz 2 TzBfG eine Zumutbarkeitsgrenze. Sie können auch ohne Vorliegen betrieblicher Gründe einen Antrag auf Brückenteilzeit ablehnen, wenn zum Zeitpunkt des Beginns der begehrten Verringerung pro angefangene 15 Arbeitnehmer schon mindestens 1 Arbeitnehmer zeitlich begrenzt in Teilzeit nach § 9a Abs. 1 TzBfG arbeitet.
Bei dieser Berechnung werden auch die ersten 45 Arbeitnehmer mitgezählt. Unberücksichtigt bleiben nach § 9a Abs. 7 TzBfG Personen in Berufsbildung. Es handelt sich in § 9a Abs. 2 Satz 2 TzBfG um ein eigenständiges Ablehnungsrecht, zumal im Unterschied zu demjenigen nach § 9a Abs. 2 Satz 1 TzBfG ein Verweis auf § 8 Abs. 4 TzBfG fehlt.
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Rz. 9
Angerechnet werden gemäß § 9a Abs. 2 Satz 2 TzBfG nur Arbeitnehmer mit zeitlich begrenzter Teilzeitarbeit nach § 9a Abs. 1 TzBfG. Arbeitnehmer, die sich aus anderen Gründen in Teilzeit befinden, z. B. nach § 8 TzBfG oder § 15 BEEG, bleiben unberücksichtigt. Stichtag für die Berechnung der in § 9a Abs. 2 Satz 2 TzBfG genannten Arbeitnehmerzahl ist nach dieser Vorschrift der geplante Tag des Beginns der Brückenteilzeit. Der Arbeitgeber hat zum Zeitpunkt seiner Entscheidung über die vom Arbeitnehmer begehrte Brückenteilzeit die voraussichtliche Situation an diesem Tag zu berücksichtigen. Eventuelle Änderungen nach seiner Entscheidung führen nicht zu ihrer Revidierung.
Da der Arbeitnehmer i. d. R. keine genaue Kenntnis von der Zahl der beim Arbeitgeber insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer hat und auch nicht die Zahl der Arbeitnehmer kennt, die bereits in zeitlich begrenzter Teilzeit arbeiten, wird ihm teilweise ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB zugestanden.
Rz. 10
Haben mehrere Arbeitnehmer für den gleichen Tag den Beginn einer Brückenteilzeit beantragt, hat der Arbeitgeber unter ihnen eine Auswahl zu treffen. Dabei entscheidet der Arbeitgeber im Rahmen des billigen Ermessens (§ 315 BGB analog), welchem Arbeitnehmer er den Anspruch erfüllt. Seine Entscheidung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Dabei muss der Arbeitgeber auch persönliche, soziale und familiäre Gesichtspunkte berücksichtigen. Dazu gehören z. B. Erziehungs- oder Pflegeaufgaben, die nicht durch Ansprüche nach dem BEEG, dem PflegeZG oder dem FPflZG abgedeckt werden, sowie die Versorgung schwer erkrankter Angehöriger oder die Ausübung eines Ehrenamts.