Für Arrest und einstweiligen Verfügung gelten die selben Voraussetzungen, wobei neben den allgemeinen Prozessvoraussetzungen folgende Bedingungen erfüllt sein müssen:

  1. Antrag,
  2. Darlegung des Arrest- bzw. Verfügungsanspruchs,
  3. Darlegung des Arrest- bzw. Verfügungsgrundes und
  4. Glaubhaftmachung von Anspruch und Grund.

Der Arrest- bzw. Verfügungsanspruch ist der materiell-rechtliche Individualanspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner.

Der Arrest- bzw. Verfügungsgrund ist der eigentliche Grund für die Durchführung eines Eilverfahrens. Es muss eine Vermögensgefährdung oder Vermögensbeeinträchtigung bis hin zur Existenzgefährdung bevorstehen, die eine Entscheidung im Eilverfahren rechtfertigt (bei Arrest), oder es muss ein Abwarten bis zu einer Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache mit unzumutbaren Nachteilen für den Antragsteller verbunden sein (bei einstweiliger Verfügung).

Die Voraussetzungen für den Erlass eines Arrestbefehls bzw. einer einstweiligen Verfügung sind im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung von Tatsachen erfolgt durch den Beweisantritt mit allen anerkannten Beweismitteln des Hauptsacheverfahrens sowie durch die Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers oder dritter Personen.

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist zu berücksichtigen, dass das Verfügungs- bzw. Arrestverfahren grundsätzlich nur an dem Arbeitsgericht anhängig zu machen ist, das auch für die Hauptsache zuständig ist. Unterschiedlich beantwortet wird die Frage, ob auch ein vereinbartes Schiedsgericht für die Verhängung eines Arrestes bzw. den Erlass einer einstweiligen Verfügung zuständig ist. Die Rechtsprechung lehnt überwiegend eine Zuständigkeit von Schiedsgerichten für Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes ab.

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