Leitsatz
Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens war zwischen den Parteien sowohl der öffentlich-rechtliche als auch der von der Antragsgegnerin begehrte schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Das erstinstanzliche Gericht hatte den errechneten Ausgleichsbetrag beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in Form eines prozentualen Anteils der auszugleichenden betrieblichen Altersversorgung tituliert.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung legte der Ehemann Beschwerde ein und wandte sich mit seinem Rechtsmittel zum einen gegen die dynamisierte Titulierung des schuldrechtlichen Ausgleichsbetrages. Zum anderen vertrat er die Auffassung, dass Leistungen des Arbeitgebers, die von diesem erbracht werden, um die durch die vorzeitige Verrentung des Ehemannes eintretende Kürzung der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Firmenrente teilweise auszugleichen, Leistungen darstellten, die dem Versorgungsausgleich nicht unterfielen. Darüber hinaus rügte er die Nichtberücksichtigung der Abzüge der Kranken- und Pflegeversicherung bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
Das Rechtsmittel des Ehemannes hatte teilweise Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG war die erstinstanzliche Entscheidung bereits deshalb zu ändern, weil dort der errechnete Ausgleichsbetrag unzulässigerweise in Form eines prozentualen Anteils der auszugleichenden betrieblichen Altersversorgung tituliert worden war. Zwar werde dies teilweise für zulässig erachtet, diese Auffassung begegne aber erheblichen Bedenken. Für der Fall der Notwendigkeit einer Zwangsvollstreckung der im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs festgestellten Ansprüche müsse der Titel einen bestimmten zu zahlenden Geldbetrag nennen, um vollstreckbar zu sein. Dies gelte jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die vollstreckenden Stellen anderenfalls umfangreiche Ermittlungen über die derzeit aktuelle Höhe des Rentenbezuges durchführen müssten.
Keinen Erfolg hatte das Rechtsmittel des Ehemannes insoweit, als das erstinstanzliche Gericht den Ausgleichsbetrag in den Versorgungsausgleich einbezogen hatte, den der frühere Arbeitgeber monatlich als Ausgleich eines Teils der durch die vorzeitige Verrentung eingetretenen Kürzung von gesetzlicher Altersrente und Firmenrente zahlte und der in dem zugesagten Firmenzuschuss enthalten war. Bei der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs seien diejenigen betrieblichen Versorgungen einzubeziehen, die Gegenstand der bei Ausgleich geltenden vertraglichen Grundlagen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewesen seien. Danach sei hier bereits 1998 durch die veränderte Zusage des Arbeitgebers auch der Ausgleich eintretender Nachteile der vorzeitigen Verrentung zugesagt worden. Die Zahlung dieses Ausgleichsbetrages sei mithin Teil der betrieblichen Altersversorgungszusage und als solche in vollem Umfang in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
Erfolgreich war das Rechtsmittel des Ehemannes insoweit, als er beanstandete, dass die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs allein auf der Basis der reinen Bruttobeträge zu unbilligen Ergebnissen führe.
Zwar seien beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich grundsätzlich die Bruttobeträge für die Ausgleichsberechnung zugrunde zu legen. Eine Einschränkung gelte allerdings dann, wenn diese starre Durchführung des Versorgungsausgleichs zu unbilligen Ergebnissen führen und insbesondere der Halbteilungsgrundsatz hierdurch erheblich verletzt werden würde. In solchen Fällen sei eine Korrektur des an sich gewonnenen Ergebnisses über § 1587h Nr. 1 BGB vorzunehmen. Die Voraussetzungen für eine solche Korrektur sah das OLG hier als gegeben an. Die Unbilligkeit des von dem erstinstanzlichen Gericht gewonnenen Ergebnisses ergebe sich daraus, dass der Ehemann auch nach Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs und der dadurch eingetretenen Kürzung seiner tatsächlichen Firmenrentenbezüge gleichwohl Kranken- und Pflegeversicherung auf den ungekürzten Gesamtbetrag der betrieblichen Altersrente zahlen müsse, während für die Ehefrau der ihr zustehende Teil nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen zähle.
Die hieraus resultierende zusätzliche Belastung des Ehemannes sei bei der hier in Rede stehenden Höhe des Ausgleichsbetrages mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht mehr vereinbar. Das OLG hielt es für angemessen, im Rahmen der Korrektur nach Billigkeitsgesichtspunkten den rechnerisch ermittelten Ausgleichsbetrag um den fiktiven Anteil der Kranken- und Pflegeversicherung zu kürzen, den der Ehemann auf den an die Ehefrau zu zahlenden Teilbetrag zahlen müsse.
Link zur Entscheidung
OLG Celle, Beschluss vom 13.10.2005, 17 UF 139/05