Entscheidungsstichwort (Thema)
Art und Umfang der Berücksichtigung von Anrechten beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
Leitsatz (redaktionell)
1. Im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist die Errechnung des Ausgleichsbetrages in Form eines prozentualen Anteils der auszugleichenden betrieblichen Altersversorgung unzulässig.
2. Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sind für die Ausgleichsberechnung grundsätzlich die Bruttobeträge zugrunde zu legen. Eine Korrektur des an sich gewonnenen Ergebnisses über § 1587h Nr. 1 BGB ist nur dann vorzunehmen, wenn die starre Durchführung des Versorgungsausgleichs zu unbilligen Ergebnissen führen und insbesondere den Halbteilungsgrundsatz erheblich verletzen würde.
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3b, § 1587h Nr. 1
Verfahrensgang
AG Achim (Urteil vom 10.06.2005; Aktenzeichen 3 F 28/03) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird das Urteil des AG - FamG - Achim vom 10.6.2005 im Ausspruch zu Ziff. 3 und 4 (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich) geändert und wie folgt neu gefasst:
3. Der Antragsteller wird im Wege des schuldrechtlichen Ausgleichs verpflichtet, ab 10.9.2005 eine monatlich bis zum 1. eines jeden Monats fällige Ausgleichsrente i.H.v. 527,61 EUR zu zahlen.
4. Der Antragsteller wird verurteilt, ggü. der Antragsgegnerin sowie ggü. der die Betriebsrente gewährenden Pensionskasse ... mit Wirkung ab 10.9.2005 die Abtretung der Ausgleichsrente i.H.v. 527,61 EUR zu erklären.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die weitere Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: 2.000 EUR.
Gründe
I. Die Parteien waren miteinander verheiratet. Sie sind durch das im Tenor näher bezeichnete Urteil geschieden worden. Mit der Scheidung hat das AG zugleich den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es zunächst den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich der von beiden Parteien erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt und sodann im Rahmen des von der Antragsgegnerin begehrten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs die betrieblichen Zusatzversorgungen beider Parteien ausgeglichen.
Gegen diese Entscheidung im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Der Antragsteller wendet sich gegen die dynamisierte Titulierung des schuldrechtlichen Ausgleichsbetrages. Er hält ferner Leistungen des Arbeitgebers, die von diesem erbracht werden, um die durch die vorzeitige Verrentung des Antragstellers eintretende Kürzung der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Firmenrente teilweise auszugleichen für Leistungen, die nicht dem Versorgungsausgleich unterfallen. Darüber hinaus rügt er, dass die Nichtberücksichtigung der Abzüge der Kranken- und Pflegeversicherung bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich den Halbteilungsgrundsatz verletze und daher der rechnerische Ausgleichsbetrag jedenfalls aus Billigkeitsgründen zu korrigieren sei.
II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie auch zulässigerweise auf den schuldrechtlichen Teil des Versorgungsausgleichs beschränkt worden. Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.
1. Die angefochtene Entscheidung ist zunächst bereits deshalb zu ändern, weil sie den errechneten Ausgleichsbetrag unzulässigerweise in Form eines prozentualen Anteils der auszugleichenden betrieblichen Altersversorgung tituliert hat. Zwar wird dies teilweise für zulässig gehalten (OLG Stuttgart FamRZ 2003, 455; OLG München FamRZ 1999, 869); diese Auffassung begegnet aber erheblichen Bedenken: Sollte der Ausgleichsberechtigte zur Durchsetzung seiner im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs festgestellten Ansprüche auf die Zwangsvollstreckung angewiesen sein, so muss der Titel einen bestimmten zu zahlenden Geldbetrag nennen, um vollstreckbar zu sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie vorliegend die vollstreckenden Stellen umfangreiche Ermittlungen über die derzeit aktuelle Höhe des Rentenbezugs durchführen müsste, auf den sich der prozentuale Anteil bezieht. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des 10. Zivilsenates des OLG Celle an (FamRZ 2004, 1215).
2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, soweit sie rügt, das AG habe zu Unrecht auch den Ausgleichsbetrag in den Versorgungsausgleich einbezogen, den die frühere Arbeitgeberin monatlich als Ausgleichs eines Teils der durch die vorzeitige Verrentung eingetretenen Kürzung von gesetzlicher Altersrente und Firmenrente zahlt und der in dem zugesagten Firmenzuschuss von 918,50 EUR i.H.v. 172,33 EUR enthalten ist. Bei der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sind - worauf bereits der Sachverständige in seinem in erster Instanz erstatteten Gutachten hinweist - diejenigen betrieblichen Versorgungen einzubeziehen, die Gegenstand der bei Ausgleich geltenden vertragliche...