(1) 1Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken sind zur Berechnung des Apothekenabgabepreises ein Festzuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,35 Euro zuzüglich 21 Cent [Bis 31.12.2019: 16 Cent] zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes zuzüglich 20 Cent zur Finanzierung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen nach § 129 Absatz 5e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie die Umsatzsteuer zu erheben; bei der Abgabe von saisonalen Grippeimpfstoffen durch die Apotheken an Ärzte sind abweichend ein Zuschlag von 1 Euro je Einzeldosis, höchstens jedoch 75 Euro je Verordnungszeile, sowie die Umsatzsteuer zu erheben. 2Soweit Fertigarzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken zur Anwendung bei Tieren abgegeben werden, dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises abweichend von Satz 1 höchstens ein Zuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,10 Euro sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. 3Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch die Apotheken dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises höchstens Zuschläge nach Absatz 3 oder 4 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.
(2) Der Festzuschlag ist zu erheben
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auf den Betrag, der sich aus der Zusammenrechnung des bei Belieferung des Großhandels geltenden Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer und des darauf entfallenden Großhandelshöchstzuschlags nach § 2 ergibt, |
(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3 ist bei einem Betrag
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bis 1,22 Euro |
68 Prozent (Spanne 40,5 Prozent), |
von 1,35 Euro |
bis 3,88 Euro |
62 Prozent (Spanne 38,3 Prozent), |
von 4,23 Euro |
bis 7,30 Euro |
57 Prozent (Spanne 36,3 Prozent), |
von 8,68 Euro |
bis 12,14 Euro |
48 Prozent (Spanne 32,4 Prozent), |
von 13,56 Euro |
bis 19,42 Euro |
43 Prozent (Spanne 30,1 Prozent), |
von 22,58 Euro |
bis 29,14 Euro |
37 Prozent (Spanne 27,0 Prozent), |
von 35,95 Euro |
bis 543,91 Euro |
30 Prozent (Spanne 23,1 Prozent), |
ab 543,92 Euro |
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8,263 Prozent zuzüglich 118,24 Euro. |
(4) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3 ist bei einem Betrag
von 1,23 Euro bis 1,34 Euro |
0,83 Euro, |
von 3,89 Euro bis 4,22 Euro |
2,41 Euro, |
von 7,31 Euro bis 8,67 Euro |
4,16 Euro, |
von 12,15 Euro bis 13,55 Euro |
5,83 Euro, |
von 19,43 Euro bis 22,57 Euro |
8,35 Euro, |
von 29,15 Euro bis 35,94 Euro |
10,78 Euro. |
(5) 1Sofern die abzugebende Menge nicht in der Verschreibung vorgeschrieben oder gesetzlich bestimmt ist, haben die Apotheken, soweit mit den Kostenträgern nichts anderes vereinbart ist, die kleinste im Verkehr befindliche Packung zu berechnen. 2Satz 1 gilt auch in dem Fall, dass statt der verschriebenen Packungsgröße die verschriebene Menge des Arzneimittels als Teilmenge aus einer Packung abgegeben wird, die größer ist als die verschriebene Packungsgröße.
(5) Sofern die abzugebende Menge nicht in der Verschreibung vorgeschrieben oder gesetzlich bestimmt ist, haben die Apotheken, soweit mit den Kostenträgern nichts anderes vereinbart ist, die kleinste im Verkehr befindliche Packung zu berechnen.
(6) Für die erneute Abgabe der an eine Apotheke zurückgegebenen verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel durch die Apotheke beträgt der Festzuschlag 5,80 Euro.