Leitsatz

  1. Auch außergerichtliche Kostenerstattung nach Rücknahme eines offensichtlich (wegen Fristversäumung) unzulässigen Rechtsmittels (hier: eingelegt durch den Verwalter)
  2. Kostenbelastung des gewerbsmäßig tätigen Hausverwalters (als Schadensersatzverpflichtung)
 

Normenkette

§ 47 WEG; § 85 Abs. 2 ZPO

 

Kommentar

  1. Grundsätzlich kann zwar dann von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen werden, wenn ein Rechtsmittel aufgrund der vom Gericht vermittelten Einsicht in die Erfolglosigkeit zurückgenommen wird. Dies gilt aber nicht, wenn die Erfolglosigkeit offensichtlich ist. Davon ist regelmäßig bei einem wegen Fristversäumung unzulässigen Rechtsmittel auszugehen.
  2. Legt ein gewerbsmäßig tätiger Hausverwalter als Bevollmächtigter von Wohnungseigentümern ein wegen Fristversäumung unzulässiges Rechtsmittel ein und nimmt es auf gerichtlichen Hinweis wieder zurück, ist er allein als weiterer Beteiligter kostenerstattungspflichtig (im Sinne eines materiellen Schadensersatzanspruchs, vgl. BayObLG v. 26.9.2002, 2Z BR 78/02, BayObLGZ 2002, 321 und BayObLG v. 14.11.2002, 2Z BR 113/02, NJW-RR 2003, 301). Bei Fristsäumnis ist von seinem Verschulden auszugehen. Im vorliegenden Fall konnte von ihm erwartet werden, dass er die formellen Voraussetzungen für eine Rechtsmitteleinlegung, insbesondere die zu wahrenden Fristen kennt. Versäumt er die Frist, kann auch beim Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung (vgl. hierzu BGH v. 2.5.2002, V ZB 36/01, NJW 2002, 2171) keine Wiedereinsetzung erteilt werden (BayObLG v. 14.11.2002, 2Z BR 113/02, NJW-RR 2003, 301). Von ihm vertretene Eigentümer müssen sich die verschuldete Fristversäumung auch zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO).
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 09.10.2003, 2Z BR 169/03

Anmerkung

Vgl. zu den Kostenentscheidungsgrundsätzen des BayObLG auch Vortrag Schmid anlässlich der Tagung des vhw in München am 20.11.2003.

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