Normenkette

§ 47 WEG

 

Kommentar

Beruht die Zurücknahme eines Rechtsmittels auf der vom Gericht vermittelten Einsicht von der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels, kann es angemessen sein, von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen (vgl. bereits BayObLG, WM 92, 569 m. w. N.). Auch von einer mutwilligen Rechtsmitteleinlegung konnte im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.

Auch keine außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswertansatz von DM 1.870,- (zugrunde gelegte Anwaltskosten im zweiten Rechtszug).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 23.04.1993, 2Z BR 32/93)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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