Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 47 WEG
Kommentar
1. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen, wenn die Zurücknahme eines Rechtsmittels auf der vom Gericht vermittelten Einsicht in dessen Aussichtslosigkeit beruht. An dieser Ausnahme-Rechtsprechung hält der Senat fest (vgl. WM 91, 134; WE 93, 285; 95, 250).
Auch wenn die Gegenseite in III. Instanz vorträgt, die Antragstellerin habe ihr in zahlreichen weiteren Gerichtsverfahren jeweils erhebliche Kosten verursacht, ohne dass diese Verfahren jemals von Erfolg gekrönt gewesen seien, kann dieses Vorbringen schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil die sofortige weitere Beschwerde nicht auf neue, erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragene Tatsachen gestützt werden kann.
2. Auch der Einwand, die sofortige Beschwerde sei mutwillig eingelegt worden, greift nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, dass ein verständiger Beteiligter in einem Fall wie hier unter keinen Umständen ein Rechtsmittel eingelegt hätte.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 01.10.1998, 2Z BR 132/98)
zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren
Anmerkung:
Ich halte diese "Einsichts-Rechtsprechung" zur Ermessensentscheidung hinsichtlich außergerichtlicher Kostentragung nach wie vor nicht für überzeugend, da sie neben der "Belohnung" des Beschwerdeführers zu einer "Bestrafung" der rechtstreuen beteiligten Wohnungseigentümer führen kann, die oftmals (vielleicht sogar mehrmals) ungewollt in ein erkennbar aussichtsloses Beschwerdeverfahren verstrickt werden, dennoch eigene Verteidigungshilfe eines Anwalts zunächst in Anspruch nehmen müssen und diese Kosten dann selbst zu tragen haben, auch wenn auf irgendeinen Hinweis des Beschwerdegerichts ein Beschwerdeführer sein Rechtsmittel (alsbald?) zurücknimmt. Diese Kosten-Rechtsprechung animiert doch u.U. gerade zu leichtfertigen Beschwerdeeinlegungen, erzeugt Unmut einer anwaltlich vertretenen Gegenseite und "belohnt" eigentlich nur das Gericht, auf schnelle Weise, vielleicht sogar ohne mündliche Verhandlung eine Streitakte alsbald schließen zu können. Solche gerichtlichen Hinweise liegen häufig bereits im Grenzbereich einer richterlichen Rechtsberatung. Insbesondere ein anwaltlich vertretener Beschwerdeführer verdient hier m.E. keine "Gnade" bei vielleicht "spekulativer" oder sogar "verzögerungstaktischer" Rechtsmitteleinlegung. Von "Einsicht" kann sicher auch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn in der Rechtsmittelinstanz schon Schriftsätze gewechselt wurden und eine Beschwerderücknahme erst in (bzw. nach) der mündlichen Verhandlung vor der LG-Kammer erfolgt. Beschwerdegerichte sollten deshalb sehr bald m.E. wieder zur Regelentscheidung zurückfinden und nur in "wirklichen", berechtigten Ausnahmefällen (z.B. bei "vorsorglicher Einlegung einer Beschwerde zum Zwecke der Fristwahrung bei gleichzeitiger Bitte an die Gegenpartei, vorerst von anwaltlicher Bestellung Abstand zu nehmen") abweichende ("belohnende") Kosten-Ermessensentscheidungen treffen.