Normenkette

§ 47 WEG

 

Kommentar

Grundsätzlich hat derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels im WE-Verfahren zu tragen. Ausnahmsweise kann jedoch von der Anordnung einer Kostenerstattung abgesehen werden, wenn die Zurücknahme auf der vom Gericht vermittelten Einsicht in die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels beruht (verfestigte Rechtsprechung des BayObLG). Dies setzt jedoch voraus, dass die Zurücknahme des Rechtsmittels alsbald erfolgt und dem Gericht sowie den Beteiligten ein Aufwand an Zeit und Kosten dadurch erspart wird (vorliegend entgegen der Meinung des LG verneint und außergerichtliche Kostenerstattung zu Lasten des Beschwerdeführers in II. Instanz angeordnet).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 04.03.1999, 2Z BR 17/99)

zu Gruppe 7:  Gerichtliches Verfahren

Anmerkung:

Die von mir mehrfach kritisierte "Einsichts-Rechtsprechung" des Senats hinsichtlich außergerichtlicher Kostenerstattung nach Antrags- bzw. Rechtsmittelrücknahme dürfte sich auch mit dieser Ausnahmeentscheidung in der gerichtlichen Kosten-Ermessensrechtsprechung - m.E. zu Recht - wieder etwas "auf dem Rückzug befinden"; Ausnahmen sollten hier tatsächlich nicht zur Regel werden, da in solchen Fällen zwar "unbesonnene" Beschwerdeführer "belohnt", in gleicher Weise jedoch in das Verfahren in der Regel ohne Not verstrickte Antragsgegner "bestraft" werden, wenn hier bereits "zur Verteidigung" ein eigener Anwalt beauftragt wurde, für den dann auch im Falle einer Beschwerderücknahme außergerichtliche Kosten (Anwaltshonorar i.d.R. nach § 6 BRAGO sogar erhöht) bezahlt werden müssen.

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