Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 28 Abs. 5 WEG, § 138 BGB, § 242 BGB, § 56 S. 2 ZVG

 

Kommentar

1. Die sich aus der Jahresgesamt- und Einzelabrechnung für ein Wohnungseigentum ergebende Zahlungsverpflichtung trifft denjenigen, der im Zeitpunkt der Beschlussfassung Wohnungseigentümer ist (BGHZ 104, 97). Dies gilt auch dann, wenn die Schuld daraus herrührt, dass der Rechtsvorgänger eines Wohnungseigentümers die aufgrund eines Eigentümerbeschlusses über den Wirtschaftsplan oder eine Sonderumlage geschuldeten Zahlungen nicht geleistet hat (vgl. auch BayObLG, WM 1989, 41). Insoweit besteht zwischen einem rechtsgeschäftlichen Erwerb und einem Erwerb in der Zwangsversteigerung kein Unterschied. Die Frage einer etwaigen Nebenschuld des Voreigentümers kann vorliegend offen bleiben.

2. Ein Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung ist nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ( § 138 BGB), wenn die Wohnungseigentümer den Beschluss bis zum Eigentumserwerb durch einen zahlungskräftigen Erwerber hinauszögern. Ein darin liegender Rechtsmissbrauch (vgl. § 162 Abs. 2 BGB, § 242 BGB) kann nur durch Anfechtung des Eigentümerbeschlusses geltend gemacht werden, zumal sich auch ein Ersteher in der Zwangsversteigerung vor Ersteigerung erkundigen kann, welche Forderungen aus noch nicht beschlossener Jahresabrechnung offen stehen.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 21.07.1994, 2Z BR 43/94)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Anmerkung:

Warum hat das BayObLG (im Sinne der auch von mir vertretenen Auffassung) diese Sache aufgrund abweichender Rechtsprechung des KG Berlin (vgl. u.a. auch KG Berlin, v. 27. 6. 1994, Az.: 24 W 5882/93= WM 9/94, 497) nicht dem Bundesgerichtshof zur Grundsatzklärung vorgelegt?

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