Normenkette

§ 44 Abs. 3 WEG

 

Kommentar

1. Das Amtsgericht hatte den Erlass einer einstweiligen Anordnung als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde wurde vom LG als unzulässig verworfen, da nach § 44 Abs. 3 Satz 2 WEG Entscheidungen über den Erlass oder die Ablehnung einstweiliger Anordnung nicht selbstständig angefochten werden können. Die dagegen erneut eingelegte Rechtsbeschwerde blieb erfolglos und wurde als unbegründet zurückgewiesen, da das LG die Erstbeschwerde zu Recht als unzulässig verworfen hat.

2. Maßgebend für die nicht selbständige Anfechtbarkeit von einstweiligen Anordnungen ist der Umstand, dass diese innerhalb des Hauptsacheverfahrens jederzeit und in jeder Instanz von Amts wegen erlassen oder abgeändert werden können; nach Sinn und Zweck des Anfechtungsausschlusses gem. § 44 Abs. 3 WEG, einen gesicherten, rechtlich geordneten Zustand für die Dauer des Verfahrens herbeizuführen und sofort Klarheit zu schaffen, macht es dabei keinen Unterschied, ob eine einstweilige Anordnung erlassen oder eine Regelung abgelehnt worden ist.

Von greifbarer Gesetzwidrigkeit war im vorliegenden Fall i. Ü. nicht zu sprechen, zumal das AG die ablehnende Entscheidung ausdrücklich mit der Erwägungbegründete, dass die im Hauptsacheverfahren verfolgte Beschlussanfechtung voraussichtlich keinen Erfolg haben werde.

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Beschwerdewertansatz von 5.000 DM.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.1994, 3 Wx 491/94)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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