Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Rechtmittelfähigkeit einer richterlichen Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten 3. Instanz sowie die den übrigen Beteiligten in diesem Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Auslagen werden den Antragstellern auferlegt.
Beschwerdewert: 5.000 DM
Gründe
I.
Die Antragsteller – Eigentümer mehrerer Wohnungen in den Häusern L. Str. –, … und … in K. – haben in den Verfahren 38 UR II 88/92 und 35/93 beim Amtsgericht Krefeld jeweils Beschlüsse angefochten, die eine gemeinschaftliche Eigentümerversammlung aller Häuser am 13. November 1992 und am 7. Mai 1993 betreffend den Einbau neuer Wasserzähler gefaßt hatte.
Nachdem die Wohnungsverwaltung den Austausch der Warmwasserzähler für den 8. Februar 1994 angekündigt hatte, haben die Antragsteller beim Amtsgericht den Erlaß einer einstweiligen Anordnung folgenden Inhalts beantragt:
- Die Antragsgegner haben es zu unterlassen, Arbeiten an den Warmwasserzählern auszuführen oder ausführen zu lassen…;
- Den Antragsgegnern wird angedroht, daß für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsmittel festgesetzt werden kann;
- Den Antragsgegnern wird aufgegeben, die Verwalterin anzuweisen, den von ihr etwa schon erteilten Auftrag nicht weiter auszuführen oder ausführen zu lassen.
Die Antragsgegner haben diesem Begehren widersprochen, weil die beabsichtigte Maßnahme und die insoweit gefaßten Beschlüsse ordnungsgemäßer Verwaltung entsprächen.
Das Amtsgericht, bei dem das Verfahren 38 UR II 88/92 noch anhängig war, hat den Antrag als unbegründet zurückgewiesen.
Die von den Antragstellern eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluß vom 25. Juli 1994 als unzulässig verworfen, weil nach § 44 Abs. 3 Satz 2 WEG Entscheidungen über den Erlaß oder die Ablehnung einstweiliger Anordnungen nicht selbständig angefochten werden könnten.
Gegen diesen Beschluß haben die Antragsteller sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen.
II.
1.) Das form- und fristgerecht erhobene Rechtsmittel ist zulässig (§§ 45 Abs. 1 WEG, 20, 27, 29 FGG). Dem steht § 44 Abs. 3 Satz 2 WEG nicht entgegen. Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist die Frage, ob die Erstbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts zulässig war. Die Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde richtet sich nach Verwerfung der Erstbeschwerde – auch wenn diese durch gesetzliche Vorschrift ausgeschlossen war – ausschließlich nach § 27 FGG (vgl. u. a. BGHZ 5, 39, 45 f.; 31, 92, 95; Keidel-Kuntze, FGG 13. Aufl., § 27 Rdnr. 6 m.w.Nachw.).
2.) Die weitere Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet, weil das Landgericht die Erstbeschwerde der Antragsteller gegen den den Erlaß einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluß des Amtsgerichts mit Recht als unzulässig verworfen hat.
Nach § 44 Abs. 3 Satz 2 WEG kann der Richter, da die gemäß § 43 WEG getroffenen Entscheidungen erst mit ihrer Rechtskraft wirksam werden (§ 45 Abs. 2 WEG), für die Dauer des Verfahrens einstweilige Anordnungen treffen. Diese können nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 44 Abs. 3 Satz 2 WEG nicht selbständig angefochten werden. Maßgebend hierfür ist der Umstand, daß Anordnungen dieser Art innerhalb des Hauptsache Verfahrens jederzeit und in jeder Instanz (vgl. §§ 24 Abs. 3, 29 Abs. 4 FGG) von amts wegen erlassen oder abgeändert werden können.
Nach dem Sinn und Zweck des Anfechtungsausschlusses gemäß § 44 Abs. 3 WEG, einen gesicherten, rechtlich geordneten Zustand für die Dauer des Verfahrens herbeizuführen und sofort Klarheit zu schaffen (BGHZ 39, 162, 168; BayObLGZ 1967, 279, 280), macht es dabei keinen Unterschied, ob eine einstweilige Anordnung erlassen oder eine Regelung abgelehnt worden ist. Dies hat das Landgericht in Übereinstimmung mit der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur mit Recht angenommen.
Allerdings wird die Auffassung vertreten (u. a. BayObLGZ 1977, 44 ff.; Bärmann-Pick-Merle, WEG 6. Aufl., § 44 Rdnr. 44), daß einstweilige Anordnungen, die außerhalb eines anhängigen Hauptverfahrens bzw. nicht im Rahmen des dadurch bestimmten und begrenzten Verfahrensgegenstandes ergehen, wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit angefochten werden können. Zu einer Stellungnahme hierzu gibt der vorliegende Fall keine Veranlassung. Die Antragsteller hatten in der Antragsschrift ausdrücklich auf die von ihnen „in dem anhängigen Hauptsacheverfahren” verfolgte Anfechtung der Beschlüsse der Eigentümerversammlung betreffend die Erneuerung der Warmwasserzähler Bezug genommen. Das Amtsgericht hat seine eine einstweilige Regelung ablehnende Entscheidung – ausdrücklich – mit der Erwägung begründet, daß die im Hauptsacheverfahren verfolgte Beschlußanfechtung voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Es hat somit gerade keine eigenständige Regelung getroffen.
Daß das Verfahren einstweiliger Anordnung beim Amtsgericht unter einem gesonderten Aktenzeichen und nicht als Nebenverfahren bei...