Leitsatz

  1. Auch einem Anwalt als vollmachtlosem Vertreter eines Wohngeldschuldners können die Kosten des Verfahrens angelastet werden
  2. Beschwerdebefugnis
 

Normenkette

§ 47 WEG; § 88 ZPO; § 20a FGG

 

Kommentar

  1. Werden einem Rechtsanwalt Verfahrenskosten auferlegt, weil er als vollmachtloser Vertreter aufgetreten sein soll, kann dieser sich dagegen ohne Beschränkung durch § 20a Abs. 1 FGG (erforderlich ist Übersteigen der Wertgrenze von EUR 100) mit dem Rechtsmittel der Beschwerde wehren.
  2. In der Regel hat ein im Verfahren unterlegener Wohngeldschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen. Hat er ausnahmsweise keinen Anlass dafür gegeben, dass ein Rechtsanwalt für ihn im Verfahren auftritt und die Abweisung des Antrags beantragt, sind ihm als vollmachtlosem Vertreter Kosten aufzuerlegen. Steht ein solcher Ausnahmefall allerdings nicht fest, hat es hinsichtlich der Kostenentscheidung beim vorgenannten Regelfall zu verbleiben.
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 21.08.2003, 2Z BR 102/03

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