Leitsatz

Auch Entlastung des Ex-Verwalters kann ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen

 

Normenkette

§§ 21 Abs. 4, 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG; § 28 Abs. 2 FGG

 

Kommentar

  1. Für die Prüfung der Vorlagevoraussetzungen ist eine Entscheidung des BGH auch dann maßgeblich, wenn sie erst n a c h einem Vorlagebeschluss eines OLG ergangen ist.

    Die Vorlage bleibt in einem solchen Fall aber zulässig, wenn der BGH die Vorlagefrage nicht im Sinne des vorlegenden Gerichts entschieden hat.

  2. Auf neuerliche Vorlage des BayObLG v. 10.7.2003, 2Z BR 99/02, ZMR 2003, 763 (= ZfIR 2003, 777 mit Anm. Häublein in ZfIR 2003, 764):

    Auch ein Eigentümerbeschluss, mit dem einem ausgeschiedenen Verwalter Entlastung erteilt wird, steht im Grundsatz nicht im Widerspruch zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung, sondern erst dann, wenn Ansprüche gegen den (ausgeschiedenen) Verwalter erkennbar in Betracht kommen und nicht aus besonderen Gründen Anlass besteht, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten (Fortführung des Senatsbeschlusses BGH v. 17.7.2003, V ZB 11/03, ZMR 12/2003, 750).

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 25.09.2003, V ZB 40/03

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