Normenkette

§ 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG, § 670 BGB

 

Kommentar

1. Für Aufwendungsersatzansprüche ( § 675 BGB, § 670 BGB) des ausgeschiedenen Verwalters gegen einen Wohnungseigentümer ist das Wohnungseigentumsgericht in gleicher Weise zuständig, wie etwa auch bei solchen Ansprüchen gegen alle Eigentümer.

2. Der Anspruch hat nicht einen Eigentümerbeschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung zur Voraussetzung, vielmehr müssen allein die Voraussetzungen des § 670 BGB gegeben sein. Ein Abrechnungsgenehmigungsbeschluss legt nämlich nur im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander verbindlich fest, welche Ausgaben und Einnahmen getätigt wurden und in welcher Höhe sich Rückzahlungsansprüche oder Nachzahlungsverpflichtungen einzelner Wohnungseigentümer ergeben.

3. Zurückverweisung der Sache an dasLandgericht bei Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren von DM 7.079,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 14.05.1996, 2Z BR 43/96)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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