Leitsatz

  1. Auch konkludente Beschlussergebnis-Feststellung
  2. Gitter zum Dachboden mit Versorgungseinrichtungen muss unverschlossen bleiben
 

Normenkette

§§ 15, 22, 24 Abs. 6 WEG

 

Kommentar

  1. Der Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter kommt grundsätzlich konstitutive Bedeutung zu; insoweit handelt es sich im Regelfall um eine Voraussetzung für das wirksame Zustandekommen eines Eigentümerbeschlusses (BGH v. 23.8.2001, V ZB 10/01, ZMR 2001, 809). Allerdings hat der BGH auch ausgeführt:

    "Die für das Entstehen eines Eigentümerbeschlusses erforderliche Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses muss nicht in das Versammlungsprotokoll aufgenommen werden und kann auch in konkludenter Weise geschehen … Daher wird für die Annahme einer konkludenten Feststellung i.d.R. die bloße Wiedergabe des für sich genommenen eindeutigen Abstimmungsergebnisses im Versammlungsprotokoll genügen, es sei denn, dass sich das hieraus folgende Beschlussergebnis nach den zu berücksichtigenden Umständen, insbesondere aufgrund der protokollierten Erörterungen in der Eigentümerversammlung, vernünftigerweise in Frage stellen lässt".

    Auch vorliegend musste davon ausgegangen werden, dass der Versammlungsleiter bei eindeutigem Abstimmungsergebnis auch einen entsprechenden Beschluss bekannt gemacht hat.

  2. Ist ein Treppenpodest, das zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört und von dem aus über eine Auszugstreppe gemeinsame Versorgungseinrichtungen im Dachboden zu erreichen sind, mit einem abschließbaren Gitter versehen, können die Wohnungseigentümer verlangen, dass dieses Gitter unverschlossen bleibt, wenn an dem Treppenpodest kein Sondernutzungsrecht begründet wurde. Insoweit haben alle Eigentümer nach § 15 Abs. 3 WEG ein Recht zur Mitbenutzung auch dieser Treppe.
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 29.01.2004, 2Z BR 153/03 = ZMR 6/2004, 446

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