Leitsatz (amtlich)

1. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte im Protokoll der Eigentümerversammlung wird durch Feststellung und Bekanntgabe eines eindeutigen Abstimmungsergebnisses zugleich das Beschlussergebnis konkludent festgestellt und bekannt gegeben.

2. Ist ein Treppenpodest, das zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört und von dem aus über eine Auszugstreppe gemeinsame Versorgungseinrichtungen im Dachboden zu erreichen sind, mit einem abschließbaren Gitter versehen, können die Wohnungseigentümer verlangen, dass dieses unverschlossen bleibt, wenn an dem Treppenpodest kein Sondernutzungsrecht begründet wurde.

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Beschluss vom 11.06.2003; Aktenzeichen 7 T 5445/02)

AG Augsburg (Aktenzeichen 3 UR II 49/02)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG Augsburg vom 11.6.2003 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage mit 14 Wohnungen, die vom weiteren Beteiligten verwaltet wird. Den Antragstellern gehört in Erbengemeinschaft eine Penthauswohnung. Vor dieser Wohnung ist ein Treppenpodest, an dem auch der Aufzug endet und von dem man über eine Auszugstreppe in den Dachboden gelangt; dort befinden sich der Stromanschluss mit Panzersicherungen für das ganze Haus, eine Verteilanlage der Fernsehantenne, ein Revisionstürchen des Heizungskamins sowie verschiedene Rohrleitungen. Der Aufzug kann in das Stockwerk mit der Wohnung der Antragsteller nur mittels eines Schlüssels gefahren werden. Auf Wunsch der Eltern der Antragsteller, die die ersten Eigentümer der Penthauswohnung waren, wurde im Zuge der Errichtung der Wohnanlage am Ende der Treppe zu Beginn des obersten Podests ein Eisengitter angebracht, das von den Eigentümern der Penthauswohnung stets verschlossen gehalten wurde.

Nach der Teilungserklärung steht das Treppenpodest im Gemeinschaftseigentum; ein Sondernutzungsrecht ist daran nicht begründet.

§ 9 Buchst. e der Gemeinschaftsordnung (GO), die als Bestandteil der Teilungserklärung im Grundbuch eingetragen ist, enthält folgende Regelung:

Keiner der Miteigentümer oder Besitzer darf die gemeinschaftlichen Teile versperren wie Höfe, Durchgänge, Hauseingänge, Treppen, Treppenabsätze, Ausgänge usw.

Am 28.2.2002 fand eine Eigentümerversammlung statt, deren Protokoll zu Tagesordnungspunkt (TOP) 9 folgende Feststellungen enthält:

Tor im Treppenhaus Nr. 10, Whn. S., Schriftverkehr wegen Beseitigung, Bericht, Anträge, Beschlussfassung:

Die Verwaltung berichtete über den bekannten Vorgang – über das Gitter im Treppenhaus Nr. 10, Wohnung Nr. 08, S. (= Antragsteller) und berichtete auch über den diesbezüglichen bis heute erfolgten Schriftverkehr.

Auch erklärte die Verwaltung, dass weder sie, noch eine andere Person (z.B. der Hausmeister) bereit wären, einen Schlüssel dieses Gitters an sich zu nehmen, um im Bedarfsfall öffnen zu können, da dies aus Haftungsgründen ausscheidet und zudem bei Gefahr die unverzügliche Herbeischaffung des Schlüssels nicht annähernd garantiert wäre.

Nachfolgendes wird zur Abstimmung gebracht:

Die Versammlung stellt fest, dass die Hauptsicherung in Haus Nr. 10 jederzeit zugänglich sein muss, um Gefahren jedweder Art rechtzeitig abwenden zu können. Zu diesem Zweck soll das seinerzeit von dem Ehepaar S. angebrachte Gitter geöffnet bleiben, sofern es nicht entfernt wird.

Nachdem mit den Erben von Frau S. keine Einigung erreicht werden konnte, das Gitter derzeit jedoch unverschlossen ist, werden diesbezüglich Verhandlungen über das weitere Vorgehen mit dem künftigen Eigentümer geführt.

Sollten die derzeitigen Eigentümer das Gitter wieder abschließen, wird die Verwaltung zusammen mit dem Beirat beauftragt, alles zu unternehmen um das in Ziff. 1 festgelegte Ziel zu erreichen; hierzu gehören auch gerichtliche Schritte.

ja 826,28/955,45

Enth. 129,17/955,45

Es wird allgemein darauf hingewiesen, dass die Stadtwerke zudem einen ungehinderten Zugang zur Hausanschlusssicherung haben müssen. Auch ist Kontakt mit der Versicherung aufzunehmen, um unter Mitteilung des Sachverhaltes abzuklären, ob bei einem abgesperrten Gitter im Brandfall eine von der WEG zu tragende Gefahren- bzw. Risikoerhöhung stattfindet. Die Eigentümergemeinschaft lehnt auf jeden Fall jede Haftung ab:

ja 826,28/955,45

Enth. 129,17/955,45

Die Antragsteller haben am 28.3.2002 beim AG beantragt, die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 9 für ungültig zu erklären. Das AG hat mit Beschluss vom 24.11.2002 die Anträge abgewiesen. Die sofortige Beschwerde, mit der die Antragsteller beantragt haben festzustellen, dass zu TOP 9 keine Beschlüsse gefasst wurden, hilfsweise die Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären, hat das LG mit Beschluss vom 11.6.2003 zurückgewiesen. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde beantr...

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