Normenkette

§ 13 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

1. Das Recht des Wohnungseigentümers zur Vermietung des Sondereigentums schließt die Befugnis ein, sein Mitgebrauchsrecht an den gemeinschaftlichen Einrichtungen dem Mieter zu übertragen, jedenfalls insoweit, als dieser Mitgebrauch zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Sondereigentums erforderlich ist (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 WEG). Gemeinschaftliches Eigentum sind insoweit auch alle gemeinschaftlichen Einrichtungen.

2. Ist für den Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht (hier: kraft entsprechender Beschlussfassung an einem Kfz-Stellplatz in einer Sammelgarage) begründet, gehört ein für die Übertragung der Ausübung auf den Mieter einer Wohnung etwa vereinbartes zusätzliches Entgelt nicht zu den allen Miteigentümern anteilig gebührenden Rechtsfrüchten des Gemeinschaftseigentums. Stehen weder das Recht zum Mitgebrauch noch die Befugnis zur Vermietung von Flächen oder Räumen, die der Sondernutzung eines Miteigentümers unterliegen, der Eigentumsgemeinschaft zu, besteht keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch der Gemeinschaft auf Erstattung der Mieterträge.

Ob darüber hinaus ein Sondernutzungsrecht an einem Pkw-Stellplatz uneingeschränkt auch an außenstehende Dritte vermietet werden kann, oder ob hierzu eine ergänzende Vereinbarung erforderlich wäre (vgl. insoweit Henkes-Niedenführ-Schulze, WEG, 3. Aufl., 15 Rz. 19), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung bei "Beschwerdewert" von 5.000 DM.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.11.1995, 3 Wx 324/95)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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