Verfahrensgang

LG Duisburg (Beschluss vom 10.08.1995; Aktenzeichen 9 T 28/95)

AG Mülheim a.d. Ruhr (Aktenzeichen 27 II 38/94 WEG)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten 3. Instanz und die den übrigen Beteiligten in diesem Rechtszug notwendig entstandenen Auslagen werden der Beteiligten zu 1) auferlegt.

Beschwerdewert: 5.000,– DM.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin – mit einer Wohneinheit – und die Antragsgegner – mit zwei Wohneinheiten – sind Miteigentümer eines aus drei Wohnungen und einem Sammelgaragenhaus mit drei Einstellplätzen bestehenden Objektes in M..

Die Teilungserklärung vom 18.7.1966, die „die Sammelgarage mit je einem Abstellplatz für Pkw für jede der 3 Wohnungen” dem Gemeinschaftseigentum zuweist, sieht in § 13 Abs. 2 vor, daß „etwaige finanzielle Nutzungserträge aus dem gemeinschaftlichen Eigentum” im Verhältnis der Wohnflächen auf die Wohnungseigentumer umgelegt werden.

Am 2.4.1992 wurde die seit jeher bestehende Übung, daß jeder Wohnung ein bestimmter Stellplatz zugeordnet wurde, in Form einer entsprechenden Ergänzung der Hausordnung, wonach jeder Nutzungsberechtigte den ihm zugewiesenen Bereich uneingeschränkt und störungsfrei nutzen kann, mehrheitlich beschlossen. Die Anfechtung dieses Beschlusses durch die Antragstellerin im Verfahren 19 II 11/92 WEG, das durch Beschluß des Senats vom 18.6.1993 abgeschlossen wurde, blieb erfolglos.

Die Wohnung Nr. 1 der Beteiligten zu 2) ist bereits seit Oktober 1985 vermietet. Im Sommer 1993 sind die Beteiligten zu 2) und 3) aus der Wohnung Nr. 2 des Objektes ausgezogen; seitdem ist auch diese Wohnung vermietet. Von den jeweiligen Mietern werden auch die den Wohnungen zugeteilten Stellplätze genutzt.

Die Antragstellerin hat die Antragsgegner schon im Vorverfahren 27 II 6/94 WEG AG Mülheim auf Auskunftserteilung (ggf. Zahlung) über die für die Stellplätze erzielten Mieterträge in Anspruch genommen. Diesen Antrag hatte das Amtsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, der grundsätzlich bestehende Anspruch auf Auskunftserteilung sei durch die Mitteilung erloschen, die Stellplätze wurden den Mietern unentgeltlich zur Verfugung gestellt.

Im vorliegenden Verfahren fordert die Antragstellerin die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit dieser von den Antragsgegnern erteilten Auskunft und macht darüberhinaus Zahlungsansprüche auf der Grundlage der von ihr geschätzten Mieterträge geltend, weil es nach der Lebenserfahrung völlig unwahrscheinlich sei, daß für die Garage kein Entgelt verlangt und gezahlt werde.

Die Antragsgegner haben beantragt festzustellen, daß die Ertrage aus der Vermietung der Garagenstellplätze dem jeweiligen Miteigentümer zustehen, und eingewendet:

Mit der Zuweisung eines bestimmten Stellplatzes für jede Wohnung und der Einräumung uneingeschränkter und störungsfreier Nutzung sei eine § 13 Abs. 2 der Teilungserklärung ausschließende Sonderregelung getroffen. Im übrigen wurden die Stellplätze den Mietern im Rahmen des Wohnungsmietvertrages unentgeltlich zur Verfugung gestellt.

Das Amtsgericht hat die Anträge der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen und den von den Antragsgegnern erstrebten Feststellungsausspruch getroffen.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht zurückgewiesen, weil den Wohnungseigentümern jeweils ein Sondernutzungsrecht an einem Einstellplatz eingeräumt und § 13 Abs. 2 der Teilungserklärung auf die daraus erzielten Mieterträge nicht anzuwenden sei.

Die Antragstellerin hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) bleibt ohne Erfolg. Der die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigende Beschluß des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes.

§ 13 Abs. 2 der Teilungserklärung wiederholt dem Grande nach die bereits durch §§ 13 Abs. 2 Satz 2, 16 Abs. 1 Satz 1 WEG getroffene gesetzliche Regelung, wenn auch mit der Abweichung, daß ebenso wie für die Aufteilung von Lasten und Kosten anstelle der Miteigentumsanteile das Verhältnis der jeweiligen Wohnflächen maßgebend sein soll. Daß Gelderträge aus dem gemeinschaftlichen Eigentum etwa durch Vermietung oder Verpachtung von der Gemeinschaft gehorenden Pkw-Stellplätzen nach § 99 Abs. 3 BGB als Rechtsfrüchte zu den Nutzungen gehören, die anteilig den Miteigentümern gebühren, folgt demnach bereits aus dem Gesetz.

Im vorliegenden Fall haben die Miteigentümer jedoch durch § 3 Abs. 2 der Teilungserklärung in Verbindung mit der durch Beschluß vom 2.4.1992 geänderten Hausordnung eine Gebrauchsregelung im Sinne von § 15 Abs. 1 WEG getroffen, die jedem Wohnungseigentum das alleinige Nutzungsrecht an einer bestimmten Stellplatzfläche in der Sammelgarage zuweist. Die Stellplätze haben hierdurch zwar nicht ihre Qualität als Gemeinschaftseigentum verloren; jedoch sind die Mitgebrauchsrechte der jeweils übrigen Miteigentümer aus § 13 Abs. 2 Satz 1 WEG auf diese Weise eingeschränkt worden. Zur Nutzung des der jeweiligen Wohnung zugeteilten S...

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