Leitsatz

Das Aufstellen von breitflächigen Sonnenkollektoren mit einem Neigungswinkel von 45° auf dem Flachdach eines Hauses stellt eine bauliche Veränderung dar.

 

Fakten:

Nach § 1 Abs. 5, § 5 Abs. 2 WEG ist das Dach eines Hauses zwingend Gegenstand des Gemeinschaftseigentums. Das gilt selbst dann, wenn es sich um Dächer von Reihenhäusern in der Rechtsform des Wohnungseigentums handelt. Das Aufstellen von Sonnenkollektoren auf einem Flachdach eines der Häuser stellt eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. Dies ist unzweifelhaft, da bereits das Anbringen einer Parabolantenne an der Außenseite eines Gebäudes als bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 WEG angesehen wird. Hier wie dort entsteht ein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinausgehender Nachteil, der auch in einer nicht ganz unerheblichen nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage liegen kann. Durch die Sonnenkollektoren entstanden für andere Wohnungseigentümer hier überdies auch erhebliche Sichtbehinderungen, die diese jedenfalls nicht hinnehmen müssen.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 30.03.2000, 2Z BR 2/00

Fazit:

Der Anspruch auf Beseitigung von eigenmächtig aufgestellten Sonnenkollektoren entfällt grundsätzlich nicht deshalb, weil es sich bei Sonnenkollektoren um ein umweltfreundliches Mittel zur Gewinnung von Energie handelt. Auch ein derartiger Zweck rechtfertigt nicht jedes Mittel. Jedenfalls in einem Fall wie hier hat der Schutz der optisch beeinträchtigten Mitbewohner Vorrang vor der Gewinnung einer letztlich nur geringen Menge Energie.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?