Normenkette

§ 1 Abs.6 WEG, § 25 Abs.2 WEG

 

Kommentar

1. In der Teilungserklärung war vereinbart, dass für Mehrheitsbeschlüsse die "Mehrheit nach Miteigentumsanteilen u n d Köpfen erreicht werden müsse, wobei Miteigentümer einer Wohnungseinheit als eine Person anzusehen seien".

Zwei Miteigentümer beantragten die Feststellung, dass zwei Eigentümer mit Sondereigentum (Teileigentum) im Souterrain und im Keller nicht stimmberechtigt seien. Das AG entsprach diesem Feststellungsbegehren (!). In II. und III. Instanz wurde der Antrag jedoch zurückgewiesen.

2. Da das betreffende Teileigentum nach Teilungserklärung auch mit einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum verbunden ist, handelt es sich bei diesen Teileigentümern auch um Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage. Gem. § 1 Abs.6 WEG gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum für das Teileigentum entsprechend. Somit hat grundsätzlich auch ein Teileigentümer Stimmrecht nach § 25 WEG. Die vorliegende Vereinbarung in der Teilungserklärung besagt lediglich, dass für einen Mehrheitsbeschluss die Kopf- und Miteigentumsanteilsmehrheit erforderlich ist; insoweit ist die Vorschrift des § 25 WEG abbedungen worden. Wollte man der Vereinbarungsregelung die von Antragstellerseite gewünschte Bedeutung beimessen, würde dies zu einer - unzulässigen - Entrechtung der Teileigentümer führen, da diese dann stimmlos gestellt würden; dass dies nach dem Sinn und Zweck der hier getroffenen Vereinbarungsregelung gewollt war, ist nicht ersichtlich. Dass im übrigen mehrere Eigentümer derselben Einheit als e i n e Person angesehen werden, entspricht dem § 25 Abs.2 Satz 2 WEG und betrifft lediglich die Frage, wie viele Stimmen mehrere Miteigentümer derselben Einheit haben.

2. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Wert des Beschwerde-gegenstandes von DM 4.000,--

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.02.2001, 3 Wx 460/00)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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