Leitsatz

Beschließen die Wohnungseigentümer die Durchführung gartengestalterischer Maßnahmen, dann handelt der Verwalter nicht schuldhaft, wenn er Art und Umfang der Arbeiten einem Fachunternehmen überlässt und dieses mehrere Bäume fällt

 

Fakten:

Die Wohnungseigentümer hatten vorliegend gartengestalterische Maßnahmen beschlossen und den Verwalter mit deren Durchführung beauftragt. Dieser wiederum beauftragte ein Gartenfachunternehmen mit der Umgestaltung der Parkanlage. Im Zuge der Arbeiten fällte das Unternehmen einige Bäume, deren Ersatz einige Wohnungseigentümer von dem Verwalter begehren. Ein derartiger Anspruch besteht indes gegen den Verwalter nicht. Dieser hatte vielmehr entsprechend des Eigentümerbeschlusses einen abnahmefähigen Zustand der Parkanlage geschaffen, indem er das Fachunternehmen mit den hierzu erforderlichen Arbeiten beauftragte. Wenn nun dieses Fachunternehmen es für notwendig erachtete, einzelne Bäume zu fällen, kann es dem Verwalter auch dann, wenn er von den Wohnungseigentümern nicht zur Auftragserteilung in deren Namen ermächtigt war, nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er sich auf die Sachkunde des Fachunternehmens verließ.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 06.06.2003, 2Z BR 23/03

Fazit:

Selbst wenn die Auftragsvergabe durch den Verwalter zwingend von einer vorherigen Stellungnahme der Eigentümer zu einzuholenden Angeboten abhängig gemacht worden wäre, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Verletzung dieser Verpflichtung ursächlich für den geltend gemachten Schaden ist. Ausschlaggebend ist vielmehr auch dann, ob das entsprechende Fachunternehmen in Erfüllung des konkreten Auftrags bestimmte Maßnahmen für erforderlich hält.

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