Leitsatz (amtlich)
1. Beschließen die Wohnungseigentümer die Durchführung gartengestalterischer Maßnahmen, dann handelt der Verwalter nicht schuldhaft, wenn er Art und Umfang der Arbeiten einem Fachunternehmen überlässt und dieses mehrere Bäume fällt.
2. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, ob er sich mit formlosen Äußerungen der Verfahrensbeteiligten begnügt oder eine förmliche Vernehmung durchführt.
3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichtes über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist als Ermessensentscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht nur in engen Grenzen überprüfbar.
4. Die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung des Beschwerdegerichts ist für das Rechtsbeschwerdegericht bindend.
Normenkette
WEG § 47; FGG §§ 15, 27 Abs. 1 S. 2; ZPO § 559
Verfahrensgang
LG Aschaffenburg (Beschluss vom 16.12.2002; Aktenzeichen 4 T 6/02) |
AG Aschaffenburg (Aktenzeichen UR II 20/01) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Aschaffenburg vom 16.12.2002 und die Anschlussrechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zu 2) gegen die Kostenentscheidung in diesem Beschluss werden zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 15.932 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus mehreren in einem parkähnlichen Gartengrundstück gelegenen Häusern bestehenden Wohnanlage. Die Antragsgegnerin zu 1) war bis Juli 1998 die Verwalterin. Die Antragsgegnerin zu 2), eine GmbH & Co. KG, hat die Wohnanlage zusammen mit zwei weiteren Unternehmen, die inzwischen nicht mehr bestehen, als Bauträgerin errichtet. Ihr gehört eine Wohnung.
Im April 1997 wurden drei Bäume auf dem Grundstück der Wohnanlage gefällt. Mit der Durchführung der Arbeiten war von der Antragsgegnerin zu 1) im Namen der Antragsgegnerin zu 2) die Firma S. beauftragt worden. Hierwegen nimmt der von den Wohnungseigentümern durch Eigentümerbeschluss vom 17.5.1999 hierzu ermächtigte Antragsteller die Antragsgegnerinnen auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch und verlangt Zahlung von 31.160,98 DM nebst Zinsen an die Wohnungseigentümer.
Das AG hat am 29.5.2002 das Verfahren, soweit die Antragsgegnerin zu 2) in ihrer Eigenschaft als Bauträgerin in Anspruch genommen wurde, an das Streitgericht verwiesen. Im Übrigen hat es die Anträge abgewiesen. Das LG hat durch Beschluss vom 16.12.2002 den Beschluss des AG insoweit aufgehoben, als das Verfahren an das Streitgericht verwiesen wurde. Im Übrigen hat es die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde. Die Antragsgegnerin zu 2) hat Anschlussrechtsbeschwerde eingelegt, soweit das LG von der Anordnung der Erstattung der ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten abgesehen hat. Die Antragsgegnerin zu 1), eine GmbH i.L., ist inzwischen im Handelsregister gelöscht.
II. Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel haben keinen Erfolg.
1. Das LG hat ausgeführt: Ansprüche gegen die Antragsgegnerin zu 2) schieden aus, weil eine Pflichtverletzung nicht nachgewiesen sei. Unmittelbar sei die Firma S. von der Antragsgegnerin zu 2) nicht beauftragt worden. Den Auftrag habe vielmehr die Antragsgegnerin zu 1) namens der Antragsgegnerin zu 2) erteilt. Daraus lasse sich aber nicht ableiten, dass die Antragsgegnerin zu 1) hierzu von der Antragsgegnerin zu 2) bevollmächtigt worden sei. Ein dahingehender Beweis sei nicht erbracht. Der Antragsgegnerin zu 2) könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, die Arbeiten durch die Firma S. nicht überwacht zu haben. Sie sei lediglich aufgefordert worden, durch Zahlung die Auftragsvergabe durch die Antragsgegnerin zu 1) zu ermöglichen. Auf Grund des Schreibens der Antragsgegnerin zu 1) vom 27.1.1997 habe sie davon ausgehen können, dass sie über die Zahlung hinaus keine Verpflichtungen habe.
Gegen die Antragsgegnerin zu 1) bestehe kein Anspruch wegen schuldhafter Verletzung des Verwaltervertrags. Nachdem von der Antragsgegnerin zu 2) der angeforderte Betrag gezahlt worden sei, habe nach dem Eigentümerbeschluss vom 10.6.1996, ohne einen weiteren Beschluss herbeizuführen, der Auftrag an die Firma S. erteilt werden können. Der Antragsteller behaupte nicht, dass die Antragsgegnerin zu 1) die Firma S. gezielt mit dem Fällen von Bäumen beauftragt habe. Da die Wohnungseigentümer ohne bestimmte Vorgaben verlangt hätten, einen abnahmefähigen Zustand der Parkanlage herzustellen, habe die Antragsgegnerin zu 1) einen gewissen Handlungsspielraum gehabt. Wenn die Firma S. als Fachunternehmen das Fällen von Bäumen für erforderlich gehalten habe, könne der Antragsgegnerin zu 1) daraus kein Vorwurf gemacht werden, zumal der Umweltschutzbeauftragte bei einer Begehung keine Beanstandungen vorgebracht habe.
Etwaige deliktische Schadensersatzansprüche gegen die beiden Antragsgegnerinnen seien...