Normenkette

§ 45 Abs. 1 WEG, § 514 ZPO, § 566 ZPO

 

Kommentar

In Wohnungseigentumsverfahren kann in entsprechender Anwendung der § 514 ZPO, § 566 ZPO auf eingelegte Rechtsmittel auch verzichtet werden; ein solcher wirksamer Verzicht liegt dann vor, wenn eindeutig erklärt wird, sich des Rechts der Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht endgültig begeben zu wollen.

Für die abschließende gerichtliche Kostenentscheidung gelten hier die gleichen Grundsätze wie bei der Zurücknahme eines Rechtsmittels. Dabei ist es grundsätzlich angemessen, dass derjenige, der ein Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt hat, alle Kosten zu tragen hat, wenn er sodann auf sein Rechtsmittel verzichtet. Auch im vorliegenden Fall kam dieser Grundsatz zum Tragen; ein Ausnahmefall lag nicht vor, zumal bis zum Zeitpunkt des Verzichts kein zulässiges Rechtsmittel vorlag und der Verzicht nicht auf der vom Gericht vermittelten Einsicht von der sachlichen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels beruhte.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 14.08.1996, 2Z BR 54/96)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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