Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen. Kostenentscheidung
Verfahrensgang
AG Ebersberg (Aktenzeichen 2 UR II 31/90) |
LG München II (Aktenzeichen 6 T 2636/92) |
Tenor
I. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
II. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8 000 DM festgesetzt.
Gründe
1. Die Antragsteller haben mit eigenhändigem Schreiben vom 7.5.1996 gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 25.3.1996 sofortige weitere Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist beantragt. Der angefochtene Beschluß war vom Landgericht den früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller, die mit Schriftsatz vom 11.4.1994 deren Vertretung niedergelegt hatten, zugestellt worden, nicht jedoch den Antragstellern persönlich. Nach Hinweis des Gerichts auf die gesetzlichen Formerfordernisse der sofortigen weiteren Beschwerde und nach Zustellung des Beschlusses des Landgerichts an die Antragsteller persönlich haben die Antragsteller mit Schreiben vom 13.7.1996 mitgeteilt, sie verzichteten „auf das Einlegen der sofortigen weiteren Beschwerde”.
2. Die Erklärung vom 13.7.1996 stellt einen zulässigen Rechtsmittelverzicht der Antragsteller dar. In Wohnungseigentumsverfahren kann in entsprechender Anwendung der §§ 514, 566 ZPO auf ein eingelegtes Rechtsmittel verzichtet werden; ein wirksamer Verzicht liegt vor, wenn eindeutig erklärt wird, sich des Rechts der Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht endgültig begeben zu wollen (vgl. BayObLGZ 1960, 110/119; KG JFG 12, 69 ff.; Keidel/Kahl FGG 13. Aufl. § 19 Rn. 99 ff.). Dies ist hier der Fall.
Aufgrund des wirksamen Rechtsmittelverzichts der Antragsteller ist gemäß § 47 WEG nur noch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens von Amts wegen zu entscheiden. Es ist grundsätzlich angemessen, daß derjenige, der ein Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt hat, alle Kosten zu tragen hat, wenn er sodann auf sein Rechtsmittel verzichtet (ständige Rechtsprechung des Senats zur Zurücknahme eines Rechtsmittels vgl. BayObLG WuM 1991, 134; WE 1995, 250). Dieser Grundsatz kommt hier zum Tragen; ein Ausnahmefall (vgl. BayObLG WuM 1991, 134 m.w.Nachw.) liegt nicht vor, zumal bis zum Zeitpunkt des Verzichts kein zulässiges Rechtsmittel vorlag und der Verzicht nicht auf der vom Gericht vermittelten Einsicht von der sachlichen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels beruhte.
3. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG. Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens waren die nach der Entscheidung des Landgerichts von den Antragstellern zu tragenden Kosten der Vorinstanzen. Diese betragen, soweit die Kostenentscheidungen von den Antragstellern angegriffen werden, etwa 8 000 DM. Der Senat legt dabei für die Vorinstanzen Geschäftswerte von 90 000 DM (Amtsgericht) und 60 000 DM (Landgericht) zugrunde. Die Vorinstanzen haben nicht ausreichend berücksichtigt, daß bei der Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen über die Jahresabrechnung nicht deren voller Betrag, sondern nur ein Bruchteil davon anzunehmen ist (vgl. BayObLGZ 1979, 312 ff.). Eine Abänderung der von den Vorinstanzen festgesetzten Geschäftswerte ist dem Senat nach Verzicht auf das Rechtsmittel verwehrt; den Vorinstanzen bleibt jedoch eine Überprüfung der Geschäftswerte unbenommen (§ 31 Abs. 1 Satz 2 KostO).
Unterschriften
Lehr, Demharter, Dr. Pliester
Fundstellen