Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen. Kostenentscheidung nach Antragszurücknahme und Geschäftswertfestsetzung
Verfahrensgang
AG Ebersberg (Aktenzeichen 2 UR II 15/91) |
LG München II (Aktenzeichen 2 T 208/93) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird die Nummer II des Beschlusses des Landgerichts München II vom 1. März 1996 aufgehoben.
II. Die Antragsteller haben samtverbindlich die den Antragsgegnern im Beschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Außerdem haben die Antragsteller samtverbindlich die Gerichtskosten des ersten Rechtszugs zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Antragsteller haben samtverbindlich die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
V. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6 700 DM festgesetzt.
VI. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner wird der Beschluß des Landgerichts vom 14. Mai 1996 dahin abgeändert, daß der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 64 000 DM festgesetzt wird.
VII. Der Geschäftswert für das Verfahren im ersten Rechtszug wird auf 64 000 DM festgesetzt; Nummer 3 des Beschlusses des Amtsgerichts Ebersberg vom 28. Dezember 1992 wird entsprechend abgeändert.
Gründe
I.
Antragsteller und Antragsgegner zu 1 sind die Teileigentümer einer Tiefgaragenanlage; einige von ihnen haben ihr Teileigentum inzwischen veräußert. Die Antragsgegnerin zu 2 ist Verwalterin der Anlage. Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 12.12.1991 beantragt, die Ungültigkeit mehrerer Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 12.11.1991 festzustellen. Im einzelnen handelt es sich um folgende Beschlüsse:
Genehmigung der Jahresabrechnung 1990 (TOP 4),
Genehmigung des Wirtschaftsplans 1992 und dessen Fortgeltung bis zur Genehmigung eines neuen Wirtschaftsplans (TOP 5),
Entnahme der Kosten von 26 810 DM für die Wiederherstellung der Tiefgaragenstützmauer aus der Instandhaltungsrücklage (TOP 7),
Genehmigung der Abmauerung zweier Stellplätze durch die Eigentümerin auf deren Kosten (TOP 9),
Beschluß über die Instandsetzung des Sandkastens einschließlich Drainage für rund 20 000 DM (TOP 10).
Weiter beantragten sie, daß ein rechtswidriges Verhalten der Antragsgegnerin zu 2 (u.a. die Weigerung, ihre eigene fristlose Kündigung und die Neuwahl des Verwalters in die Tagesordnung aufzunehmen) festgestellt und diese verpflichtet werden sollte, es bei künftigen Einladungen den Mitgliedern der Gemeinschaft zu ermöglichen, von diesen gewünschte Tagesordnungspunkte in die Einladung aufzunehmen und in der Versammlung darüber zu beraten und zu beschließen.
Das Amtsgericht hat die Anträge mit Beschluß vom 28.12.1992 abgewiesen und den Antragstellern die Gerichtskosten auferlegt; den Geschäftswert hat es auf 10 000 DM festgesetzt. Die Antragsteller haben gegen die Abweisung ihrer Anträge am 13.1.1993 sofortige Beschwerde eingelegt; mit Schriftsätzen vom 7. und vom 12.2.1996 haben sie „unter Verwahrung gegen die Kosten” die Anträge zurückgenommen.
Das Landgericht hat daraufhin mit Beschluß vom 1.3.1996 den Antragstellern die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, die Erstattung außergerichtlicher Kosten jedoch nicht angeordnet. Den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren hat es auf 10 000 DM festgesetzt. Die Antragsgegner haben gegen die Entscheidung „Kostenbeschwerde” eingelegt; sie wollen erreichen, daß die Antragsteller ihnen die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens erstatten. Weiter haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner im eigenen Namen Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts eingelegt und die Bestimmung eines höheren Geschäftswerts beantragt. Das Landgericht hat mit Abhilfebeschluß vom 14.5.1996 den Geschäftswert auf 21 000 DM festgesetzt. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner halten auch dies für zu niedrig.
II.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen die Kostenentscheidung ist gemäß § 20a Abs. 2 FGG zulässig; sie ist auch begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, daß die Antragsteller ihr Rechtsmittel zurückgenommen hätten und es billigem Ermessen entspreche, ihnen deshalb die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die außergerichtlichen Kosten trage grundsätzlich jeder Beteiligte selbst; die Erstattung sei nur beim Vorliegen besonderer Gründe anzuordnen. Dies gelte auch bei der Zurücknahme des Antrags oder des Rechtsmittels, doch werde dieser Grundsatz hier vielfach umgekehrt. Aber auch dann könne nach den Umständen des Einzelfalls eine andere Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten angemessen sein.
Der Verfahrensbevollmächtigte habe im Termin vom 16.1.1996 erklärt, daß ein Teil der Antragsteller wegen des langen Zeitablaufs an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens nicht mehr interessiert sei. Die Kammer sei der Auffassung, daß die Rücknahme hier auf zwischenzeitlich gewonnener Einsicht beruhe, um den Rechts...