Normenkette

§ 10 Abs. 1 WEG, § 15 Abs. 1, 2 WEG, § 23 Abs. 4 WEG

 

Kommentar

1. In der Teilungserklärung waren Sondernutzungsrechte festgelegt, verbunden mit der Befugnis, die betroffenen Flächen auf jede erlaubte Art (z.B. als Garten oder Kfz-Abstellplatz) zu benutzen. Nachfolgend beschloss die Gemeinschaft mehrheitlich, dass die Parkplätze (allein) zum Abstellen von Pkw bestimmt seien und Omnibusse, Lastwagen oder Wohnmobile auf diesen privaten Sonder-Parkflächen nicht abgestellt werden dürften. Auf Beschlussanfechtung hin wurde dieser Beschluss entgegen der Meinung der Vorinstanzen vom Senat für ungültig erklärt.

2. Die Auslegung von Eigentümerbeschlüssen kann auch durch das Rechtsbeschwerdegericht erfolgen (vgl. BGH, NJW 1998, 3713). Aufgrund der weitgehendenNutzungserlaubnis gemäß Teilungserklärungs-Vereinbarung im vorliegenden Fall (Nutzung "auf jede erlaubte Art", insbesondere auch als "Kfz- Abstellplatz") war die beschlussweise Beschränkung der Nutzung dieser Sondernutzungsfläche allein auf "Pkw" und das beschlossene Verbot zum "Abstellen von Wohnmobilen" ein nicht berechtigter Eingriff in das eingeräumte Sondernutzungsrecht. Werde durch das konkrete Abstellen eines Wohnmobils das Recht eines anderen nutzungsberechtigten Eigentümers beeinträchtigt, müsste dieser seine Rechte gegen den Störer selbst geltend machen. Die Miteigentümer seien allerdings nicht befugt, im Rahmen einer Gebrauchsregelung etwaige aus dem gemeinschaftlichen Sondernutzungsrecht herrührenden Rechte eines Eigentümers gegen den Nutzer wahrzunehmen.

3. Der Beschluss sei auch insoweit für ungültig zu erklären, als das Abstellen von "Omnibussen" und "Lastwagen" auf den Sondernutzungsflächen verboten werde; denn der beschlossenen Regelung lasse sich nicht entnehmen, ob damit auch Kleinomnibusse und Kleinlaster (z.B. Vans) gemeint seien. Der beschlossenen Regelung mangele es daher an der für die rechtliche Beachtlichkeit von Mehrheitsbeschlüssen notwendigen inhaltlichen Bestimmtheit und Klarheit (vgl. auch hier BGH, NJW 98, 1713, 1715 m.w.N.).

4. Die Gerichtskosten aller drei Instanzen wurden dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft auferlegt, außergerichtliche Kostenerstattung wurde nicht ausgesprochen; Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens DM 2.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 20.10.1999, 24 W 9855/98)

zu Gruppe 5:  Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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