(1) Den in § 1 genannten Personen wird die Einreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gestattet.

 

(2) 1Absatz 1 gilt für Familienangehörige (§ 1 Abs. 2) nur, wenn der Person, deren Familienangehörige sie sind, die Einreise oder der Aufenthalt gestattet ist. 2Absatz 1 gilt für Familienangehörige von verstorbenen Erwerbstätigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4), von Verbleibeberechtigten (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) und von verstorbenen Verbleibeberechtigten nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3.

 

(3) Die in § 1 genannten Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, bedürfen für die Einreise keines Visums.

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