(1) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer ohne Chip[1] [Vom 29.06.2009 bis 31.10.2023: ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium] nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden, um dem Ausländer die Einreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung eines hierfür erforderlichen Aufenthaltstitels vorliegen.

 

(2) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer ohne Chip[2] [Vom 29.06.2009 bis 31.10.2023: ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium] zudem nach Maßgabe des § 5 einem in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten ausländischen Familienangehörigen oder dem Lebenspartner eines Deutschen erteilt werden, wenn dieser im Ausland mit dem Deutschen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften vom 30.10.2023. Anzuwenden ab 01.11.2023.
[2] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften vom 30.10.2023. Anzuwenden ab 01.11.2023.

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