Ohne Erfolg! Auch wenn der letzte Satz des Beschlusses laute "Die Abweisbleche sollen entfernt werden", handele es sich – wie die Auslegung ergebe – um einen (in der Praxis häufig vorkommenden) Aufforderungsbeschluss, der sich als rechtmäßig erweise. Mit diesem werde insbesondere die Rückbauverpflichtung nicht begründet. Denn für eine konstitutive Begründung der Rückbauverpflichtung bestünde keine Beschlusskompetenz; eine konstitutive Begründung der Rückbauverpflichtung sei daher regelmäßig nicht Gegenstand der Beschlussfassung. Wenn trotzdem (wie es häufig vorkomme) beschlossen werde, dass dem betreffenden Miteigentümer die Entfernung der baulichen Veränderung aufgegeben werde, sei der Beschluss so zu verstehen, dass er nicht konstitutiv die Rückbauverpflichtung begründen wolle (dann sei er nichtig), sondern dass er (potenziell wirksam) eine Aufforderung zum Rückbau ausspreche und die gemeinschaftliche Rechtsverfolgung vorbereite. Ein solcher Beschluss habe mangels konstitutiver Wirkung keine für den Verpflichteten nachteilige Wirkung. Insbesondere sei die Frage, ob der Verpflichtete der an ihn gerichteten Aufforderung nachkommen müsse oder nicht, (erst) im Folgeprozess zu klären und nicht im Zuge der Anfechtung des Aufforderungsbeschlusses.

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