Problemüberblick
Im Fall geht es – neben anderen Fragen – vor allem darum, ob die Wohnungseigentümer eine Beschlusskompetenz dafür besitzen, einen von ihnen zur Unterlassung oder Beseitigung aufzufordern und ihren Willen insoweit durch Beschluss zu artikulieren.
Abmahn-/Aufforderungs-/Vorbereitungsbeschluss
Die Wohnungseigentümer haben, wie jetzt noch klarer wird, eine Beschlusskompetenz für einen "Abmahn-/Aufforderungs-/Vorbereitungsbeschluss". Mit diesem wird ein Wohnungseigentümer auf eine (Unterlassungs-)Pflicht hingewiesen, ohne die Pflicht durch den Beschluss zu begründen. Entscheidend dafür, ob ein "Abmahn-/Aufforderungs-/Vorbereitungsbeschluss" vorliegt, ist die Frage, ob der Beschluss eine Aussage zu dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs auf Beseitigung bzw. Unterlassung enthält oder ob er dies, wie in der Regel und im Zweifel, dem gerichtlichen Verfahren gegen den betroffenen Wohnungseigentümer überlässt.
Prozessuale Fragen
Der BGH hat im Fall geklärt, dass im Rahmen einer gegen einen Aufforderungsbeschluss gerichteten Anfechtungsklage nur formale Beschlussmängel zu prüfen sind. Ob ein Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch bestehe, sei in einem gegebenenfalls anzustrengenden Unterlassungs- oder Beseitigungsverfahren zu klären. In dem Unterlassungs- oder Beseitigungsverfahren sei das Gericht an die in dem Aufforderungsbeschluss niedergelegte Auffassung der Mehrheit der Wohnungseigentümer nicht gebunden.
Klagefrist
Im Fall ging es ferner um Fragen der Klagefrist (§ 45 Satz 1 Fall 1 WEG). Der BGH meint hier, K habe die Klagefrist gewahrt. Die Klage sei zwar erst am 11.12.2020 und damit nicht innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zugestellt worden. Die Zustellung wirke aber gem. § 167 ZPO auf den Tag des Eingangs der Klage, an dem die Klagefrist noch nicht abgelaufen war, zurück. Das Merkmal "demnächst" i. S. v. § 167 ZPO sei erfüllt, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen hielten. Dabei werde eine der Partei zuzurechnende Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen. Bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen sei darauf abzustellen, um wie viele Tage sich der ohnehin für die Zustellung erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit der Partei verzögert habe. Beruhe die Verzögerung auf der fehlerhaften Angabe der Zustellanschrift durch den Zustellungsbetreiber, berechne sie sich ab dem Zeitpunkt des gescheiterten Zustellungsversuchs. Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht seien, seien dem Zustellungsbetreiber nicht zuzurechnen; das gelte auch dann, wenn der fehlerhaften Sachbehandlung des Gerichts eine der Partei zuzurechnende Verzögerung vorausgegangen sei.
Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?
Wenn die Wohnungseigentümer ihren Willen, wie mit Verstößen gegen das Gesetz oder Vereinbarungen umzugehen ist, durch Beschluss artikulieren und einen Wohnungseigentümer, der gegen das Gesetz oder die Bestimmungen der Wohnungseigentümer verstößt, durch Beschluss auffordern, sein Verhalten zu verändern, darf der Beschluss nicht so formuliert werden, als wollten die Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Unterlassung oder Beseitigung begründen. Es geht stets nur darum, einen Wohnungseigentümer abzumahnen, bevor man gegebenenfalls auf Unterlassung oder Beseitigung klagt. So sollte formuliert werden.