Leitsatz

Das Vormundschaftsgericht hatte mit Beschluss aus dem Jahre 1996 die Annahme einer Volljährigen als Kind des im Jahre 1906 geborenen Adoptivvaters ausgesprochen. Dieser lebte damals bereits seit zwei Jahren im Altersheim, seit 1994 bestand für ihn eine Betreuung. Nach den übereinstimmenden Erklärungen der Anzunehmenden (Beteiligte zu 2)) und des Adoptivvaters war zwischen beiden durch die häufigen Besuche im Altenheim ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden.

Vertreten durch seine Betreuerin beantragte der Adoptivvater mit Schriftsatz vom 8.12.1999 die Aufhebung der Adoption und begründete seinen Antrag damit, dass sich die Beteiligte zu 2) kaum noch um ihn kümmere und die Voraussetzungen eines Eltern-Kind-Verhältnisses nicht mehr gegeben seien. Es liege daher ein wichtiger Grund für die Aufhebung der Adoption vor, zumal die Beteiligte zu 2) als seine damalige Betreuerin im Jahre 1996 Blinden- und Pflegegeld für ihren Adoptivvater beantragt und Überweisung auf ihr Konto veranlasst habe. Auf diese Weise seien bis Oktober 1999 Leistungen mit einem Gesamtbetrag von fast 19.000,00 DM an sie ausgezahlt worden.

Die Beteiligte zu 2) widersetzte sich dem Antrag auf Aufhebung der Adoption nicht. Mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 4.5.2000 wurde die Adoption aufgehoben. Der Adoptivvater verstarb am 24.3.2001. Die Beteiligte zu 1) wurde zur Nachlasspflegerin bestellt. Die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts vom 4.5.2000 über die Aufhebung der Adoption wurde wegen Prozessunfähigkeit der Beteiligten zu 2) mit Beschluss vom 3.2.2006 aufgehoben. Die Nachlasspflegerin begründete den Antrag auf Aufhebung der Adoption zusätzlich damit, dass die Beteiligte zu 2) abredewidrig ihren Adoptivvater nicht zu Hause gepflegt, sondern in ein Pflegeheim verbracht und dort nur unregelmäßig besucht habe. Außerdem habe sich der Annehmende zum Zeitpunkt des Adoptionsverfahrens im Zustand einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befunden.

Das Vormundschaftsgericht hob mit Beschluss vom 17.7.2006 die Adoption auf mit der Begründung, es liege wegen der Vorgänge um das Blindengeld eine krasse Fehlentwicklung des Annahmeverhältnisses vor, die einen Antrag der Angenommenen entbehrlich machen. Gegen diese Entscheidung legte die Beteiligte zu 2) Beschwerde ein, die zur Aufhebung der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts führte.

Das LG vertrat die Auffassung, die angeführten Umstände könnten zwar wichtige Gründe für eine Aufhebung der Adoption darstellen. Entgegen dem Gesetzeswortlaut sei jedoch die Aufhebung auf einseitigen Antrag hin nicht möglich. Selbst wenn die Beteiligte zu 2) das ihrem Adoptivvater zustehende Blindengeld veruntreut habe, lasse dies ein Festhalten an der Adoption nicht unzumutbar erscheinen, zumal der Adoptivvater keine Einbuße an Lebensqualität erlitten und die Beteiligte zu 2) das übrige Vermögen korrekt verwaltet habe.

Das LG hob die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts auf und wies den Antrag auf Aufhebung der Adoption zurück. Hiergegen richtete sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1).

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG war die Beteiligte zu 1) als Nachlasspflegerin nicht beschwerdeberechtigt, ihr Rechtsmittel daher als unzulässig zu verwerfen.

Auch eine Volljährigenadoption könne entsprechend § 1764 Abs. 1 S. 2 BGB nach dem Tod des Annehmenden auf dessen Antrag hin ausgesprochen werden. Das durch den Aufhebungsantrag eingeleitete Verfahren werde deshalb bis zur Entscheidung über den Antrag fortgesetzt, auch wenn der Antragsteller vorher versterbe. Gegen die den Antrag ablehnende Entscheidung könne jedoch weder der Erbe des Annehmenden noch der Nachlasspfleger Rechtsmittel einlegen mit dem Ziel, die Aufhebung der Adoption zu erreichen. Das Recht, die Aufhebung der Adoption zu beantragen, sei höchst persönlich und daher nicht vererblich.

Im Übrigen hielt das OLG das Rechtsmittel auch für nicht begründet.

Nach § 1771 S. 1 BGB könne das Annahmeverhältnis, das zu einem Volljährigen begründet worden sei, auf Antrag des Annehmenden und des Angenommenen aufgehoben werden, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Im vorliegenden Fall habe lediglich der Annehmende einen solchen Antrag gestellt, nicht jedoch der Angenommene. Schon aus diesem Grunde komme eine Aufhebung der Adoption aus wichtigem Grund nach § 1771 S. 1 BGB nicht in Betracht.

Das OLG verwies in diesem Zusammenhang auf die im Schrifttum teilweise vertretene Auffassung, der auch das Vormundschaftsgericht gefolgt war, wonach in besonders gelagerten Fällen katastrophal fehlgeschlagener Adoptionen eine Aufhebung auch auf einseitigen Antrag erfolgen könne (vgl. Soergel/Liermann BGB 13. Aufl., § 1771 Rz. 8).

Dieser Auffassung folgte das OLG jedoch nicht. § 1771 BGB bestimme abschließend, unter welchen Voraussetzungen das zu einem Volljährigen begründete Annahmeverhältnis aufgehoben werden könne und fordere für eine Aufhebung aus wichtigem Grund den Antrag des Annehmenden und des Angenommenen.

Eine E...

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