Leitsatz

Die Aufhebung einer wechselbezüglichen Verfügung nach Erbausschlagung ist kein Widerruf i.S.d. § 2270 Abs. 1 BGB.

 

Sachverhalt

Die Eltern der Parteien errichteten ein Berliner Testament. Dieses wies der Klägerin ein Grundstück mit Tankstelle zu, für dessen Verwaltung der Beklagte 20 % der Nettoeinnahmen erhalten sollte. Nach dem Tod des Ehemannes schlug die jetzige Erblasserin das Erbe in notariell beglaubigter Form aus und widerrief handschriftlich alle ihre Verfügungen von Todes wegen. Sodann errichtete sie ein weiteres eigenhändiges Testament, in dem sie bestimmte, dass alle Verfügungen des wechselbezüglichen Testamts wieder aufleben sollten. Der Beklagte behauptet nun, dass ihm als Gesamthandseigentümer ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Übereignung der der Klägein allein zugedachten Grundstücke wegen der Verwaltung des Tankstellengrundstücks zustehen würde, und dass die wechselbezüglichen Verfügungen durch den Widerruf der Erblasserin gem. § 2270 Abs. 1 BGB unwirksam seien, so dass die gesetzliche Erbfolge auch nach dem vorverstorbenen Vater gelte.

 

Entscheidung

Die Berufung ist unbegründet, das geltendgemachte Zurückbehaltungsrecht besteht schon mangels Substanz der Anspruchsvoraussetzungen nicht.

Gem. § 2271 BGB erlischt das Recht zum Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen mit dem Tode des anderen Ehegatten. Der Überlebende kann seine Verfügungen nur aufheben, wenn er das ihm Zugewandte ausschlägt; dabei handelt sich jedoch nicht um einen Widerruf.

Im Wege der ergänzenden Auslegung ist anzunehmen, dass der Erblasser die angeordnete Ersatzerbfolge seiner Kinder nicht nur im Falle des Vorversterbens seiner Frau, sondern auch in dem von ihm unbedachten Fall ihrer Erbausschlagung gewollt hätte. Der Widerruf der Erblasserin in ihrem handschriftlichen Testament hat daher die Verfügungen des Erblassers nicht beeinflusst.

Der vom Beklagten geltend gemachte Anspruch ist unbegründet. Selbst wenn man hier nicht von einem Vorausvermächtnis, sondern von einer Teilungsanordnung hinsichtlich der Grundstücke ausgehen würde, hat er seinen dem Grunde nach unstreitigen Anspruch nicht beziffert.

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Urteil vom 07.02.2008, 6 U 106/07

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge