Normenkette

§ 10 WEG, § 15 WEG, § 877 BGB

 

Kommentar

Die einseitige Aufhebungserklärung des Berechtigten eines verdinglichten (im Grundbuch eingetragenen) Sondernutzungsrechts rechtfertigt nicht die Löschung der Eintragung über ein solches Sondernutzungsrecht im Grundbuch. Weil das Sondernutzungsrecht als Inhalt des Sondereigentums auf einer Vereinbarung aller Wohnungseigentümer beruht, ist auch für die Abänderung oder Aufhebung dieser Regelung eine Vereinbarung aller Miteigentümer erforderlich (§ 10 Abs. 2 WEG). Eine Änderung des Verhältnisses der Wohnungseigentümer untereinander durch einseitigen Verzicht eines Berechtigten auf die mit dem Sondernutzungsrecht verbundenen Rechte und Pflichten schließt dies aus (h. R. M.). Mitgebrauchsrechte der restlichen Miteigentümer am Gemeinschaftseigentum können nicht einseitig wieder entsprechend erweitert werden; die Aufhebung eines Sondernutzungsrechts gestaltet zugleich und unmittelbar auch den Inhalt des Sondereigentums aller übrigen Miteigentümer um. Zur Abänderung einer in der Teilungserklärung enthaltenen Vereinbarung bedarf der Eigentümer darüber hinaus gemäß § 877 BGB der Zustimmung der im Wohnungsgrundbuch vorgemerkten Auflassungsempfänger.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.07.1995, 3 Wx 201/95= WM 10/95, 605 = DWE 3/95, 124 =ZMR 10/95, 491)

Zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

Anmerkung:

Auch auf begründetes Wohnungs- oder Teileigentum kann nicht nach § 928 Abs. 1 BGB analog verzichtet werden; eine Dereliktion ist insoweit nicht zulässig. Dies ergibt sich aus den schuldrechtlichen Zahlungsverpflichtungen der Eigentümer untereinander und dem Grundsatz der Unauflösbarkeit der Gemeinschaft.

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