Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuchsache
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Aktenzeichen 6 T 269/95) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die durch Verfügung des Grundbuchamtes vom 2.3.1995 gesetzte Erledigungsfrist wird auf weitere 6 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses verlängert.
Beschwerdewert: 5.000,– DM (131 Abs. 2, 30 KostO)
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1 hat durch Teilungserklärung vom 7.11.1989, teilweise geändert am 25.6.1991, Wohnungs- und Teileigentum begründet sowie eine Gebrauchsregelung getroffen, nach der dem jeweiligen Sondereigentümer das Sondernutzungsrecht an einem bestimmten Pkw-Stellplatz im Freien (verbunden mit der Verpflichtung zur jeweils alleinigen Instandhaltung und Pflege) zustehen soll. Die Wohnung Nr. 16, inzwischen eingetragen im Wohnungsgrundbuch Bl. 2246, veräußerte sie in der Folgezeit mit dem Sondernutzungsrecht am Stellplatz Nr. 16 an den Beteiligten zu 2, der am 6.5.1993 als Eigentümer eingetragen wurde.
Am 25.10. (Angebot)/24.11.1994 (Annahme) ließen die Beteiligten eine Vertragsänderung notariell beurkunden, mit der die Beteiligte zu 1 dem Beteiligten zu 2 anstelle der Sondernutzung des Stellplatzes Nr. 16, der tatsächlich nicht ausgebaut werden soll, das – ihr selbst vorbehaltene – Sondernutzungsrecht am Stellplatz Nr. 3 übertrug. Zugleich erklärte der Beteiligte zu 2 den Verzicht auf das zu seiner Wohnung gehörende Sondernutzungsrecht Nr. 16; beide Beteiligten bewilligten und beantragten, die Aufhebung der Sondernutzung Nr. 16 im Grundbuch einzutragen.
Den entsprechenden Löschungsantrag des Notars – im übrigen ist der Eintragungsantrag erledigt – hat der Rechtspfleger beim Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 2.3.1995 beanstandet und zur Vorlage der (Zustimmungs-)Erklärungenaller Wohnungseigentümer, auch eines vorgemerkten Auflassungsempfängers, eine Erledigungsfrist von 2 Monaten gesetzt.
Der Erinnerung des Notars haben Rechtspfleger und Amtsrichter nicht abgeholfen.
Das Landgericht hat das Rechtsmittel mit Beschluß vom 25.4.1995, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, zurückgewiesen und die Erledigungsfrist bis zum 30.6.1995 verlängert.
Gegen diese Entscheidung hat der Notar weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Das nach §§ 78, 80 GBO zulässige, insbesondere formgerecht eingelegte Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Die die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes bestätigende Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes. Die – bereits abgelaufene – Erledigungsfrist der Zwischenverfügung war angemessen zu verlängern.
Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die der Zwischenverfügung zugrundeliegende Rechtsauffassung des Grundbuchamtes gebilligt, daß die Aufhebung eines durch Teilungserklärung begründeten Sondernutzungsrechtes einer Vereinbarung aller Mit- und Sondereigentümer sowie der Zustimmung etwaiger Auflassungsvormerkungsberechtigter bedarf.
1.) Wohnungseigentümer können den Gebrauch des Sonder- und des Gemeinschaftseigentums durch Vereinbarung regeln (vgl. § 15 Abs. 2 WEG). Einer solchen Vereinbarung steht gleich, was der Eigentümer bei der Teilung zum Inhalt des Sondereigentums erklärt hat (§§ 8 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 4, 15 WEG). Ein auf diese Weise begründetes und mit dem Sondereigentum an einer Wohnung verbundenes Sondernutzungsrecht kann durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung im Grundbuch eingetragen werden (§ 7 Abs. 3 WEG) und ist in diesem Fall auch gegen etwaige Sondernachfolger von Wohnungseigentümern wirksam (§§ 15 Abs. 1, 5 Abs. 4, 10 Abs. 2 WEG). Diese quasidingliche Wirkung des Sondernutzungsrechtes hat jedoch nicht zur Folge, daß das Sondernutzungsrecht damit zu einem selbständigen dinglichen Recht geworden wäre (vgl. u. a. Senatsbeschluß vom 26.3.80 in MittRheinNotK 1980, 208).
Weil das Sondernutzungsrecht als Inhalt des Sondereigentums auf einer Vereinbarung aller Wohnungseigentümer (oder Regelung in der Teilungserklärung) beruht, ist auch für die Abänderung oder Aufhebung dieser Regelung eine Vereinbarung aller Miteigentümer erforderlich (§ 10 Abs. 2 WEG). Eine Änderung des Verhältnisses der Wohnungseigentümer untereinander durch einseitigen Verzicht eines Berechtigten auf die mit dem Sondernutzungsrecht verbundenen Rechte und Pflichten schließt dies aus (so u. a. auch Haegele-Schöner-Stöber, Grundbuchrecht 10. Aufl., Rdnr. 2982 b; Horber-Demharter, GBO 20. Aufl., Anhang zu § 3 Rdnr. 61 m.w.Nachw.; Weitnauer, WEG 8. Aufl., § 15 Rdnrn. 37 u. 38).
2.) Diese nach dem System des Wohnungseigentumsrechts zwingende Folgerung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung (u. a. BGHZ 73, 145 ff.) die Übertragung des zu einem bestimmten Wohnungseigentum gehörigen, im Wohnungsgrundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechtes auf einen anderen Wohnungseigentümer von den unmittelbar Beteiligten auch ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer vereinbart werden kann.
Das auf einer Gebrauchsregelung durch Vereinbarung beruhende Sondernutzungsrecht eines Miteigentümers ist...