Zu denken ist des Weiteren etwa an die Rückzahlung bzw. die Rückzahlungsmodalitäten eines zuvor gewährten Arbeitgeberdarlehens. Hier ist insbesondere im Zusammenhang mit Ausgleichsklauseln Vorsicht geboten.

 
Praxis-Tipp

Sachlage klären

Bevor eine allgemeine Ausgleichsklausel in den Aufhebungsvertrag aufgenommen wird, sollten sich beide Parteien darüber Gedanken machen, welche Ansprüche noch offen sind und ob eine Erledigung wirklich gewollt ist.

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