Leitsatz
Eine Autovermieterin machte gegenüber der Beklagten rückständige Miete für die Überlassung eines Mietwagens geltend, der nach einem Verkehrsunfall von der Beklagten zum Unfallersatztarif angemietet worden war. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners der Beklagten übernahm von dem insgesamt von der Klägerin in Rechnung gestellten Betrag von 3.141,17 EUR lediglich den Betrag von 979,92 EUR, der bei Zugrundelegung des von der Klägerin über das Internet angebotenen Tarifs angefallen wäre. Die Differenz zu dem vollen Rechnungsbetrag verlangte die Klägerin von der Beklagten. Erstinstanzlich wurde die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das LG die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem Unfallersatztarif und dem von der Klägerin per Internet angebotenen Tarif verurteilt.
Hiergegen wandte sich die Beklagte mit der vom LG zugelassenen Revision, die erfolgreich war.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Mit dem OLG ging auch der BGH davon aus, dass der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB nichtig sei. Die Besonderheiten eines Unfallersatztarifs könnten mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, wenn sie auf Leistungen des Vermieters beruhten, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich seien. Eine Sittenwidrigkeit ergebe sich nicht schon daraus, dass der Unfallersatztarif über dem sog. Normaltarif liege.
Anders als das OLG ging der BGH von der Aufklärungspflicht eines Vermieters gegenüber den Interessenten eines Unfallersatzwagens aus. Zwar müsse der Vermieter nicht über den gespaltenen Tarifmarkt - somit weder über die eigenen verschiedenen Tarife noch über günstigere Angebote der Konkurrenz - aufklären. Dies sei grundsätzlich Sache des Mieters.
Biete der Vermieter dem Unfallgeschädigten aber einen Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liege und bestehe deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nicht den vollen Tarif übernehme, so müsse der Autovermieter den Mieter hierüber aufklären. Es sei erforderlich, aber auch ausreichend, den Mieter deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif nicht in vollem Umfang erstatten werde.
Der Beklagten stehe damit ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. zu, den sie der geltend gemachten Mietzinsforderung entgegenhalten könne (BGH Urt. v. 10. Januar 2007 - XII ZR 72/04 in NJW 2007, 1447).
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil vom 21.11.2007, XII ZR 128/05